Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

mal begriff fallen und mit Verfügung der Regierung unter Schutz gestellt wurden, vom Staat enteignet werden. Es steht ihm nämlich bei unter Schutz gestellten Denkmälern von «aussergewöhnlicher Bedeutung» ein Ent eignungsrecht 
zu.273 III. Beschränkte dingliche Rechte Beschränkte dingliche Rechte, z. B. Grunddienstbarkeiten (Art. 198 ff. SR) oder persönliche Dienstbarkeiten wie Nutzniessung (Art. 216 ff. SR) und Wohnrecht (Art. 248 ff. SR) können gleich wie Eigentum auf dem Wege der Enteignung entzogen werden, um dem Enteigner ein las - ten freies Eigentum zu 
verschaffen.274 IV. Nachbarrechte 1. Enteignung von Abwehransprüchen Gegenstand einer formellen Enteignung können auch die gesetzlichen Nachbarrechte bzw. die nachbarrechtlichen Abwehransprüche sein. Damit trägt das Enteignungsrecht den «beschwerlichen Auswirkungen der Nachbarschaft der im öffentlichen Interesse gelegenen Unternehmen weitgehend Rechnung».275Art. 61 und 67 SR verbieten dem Grund - eigen tümer, sein Eigentumsrecht zu überschreiten bzw. übermässig auf das Eigentum des Nachbarn einzuwirken, der solche übermässigen bzw. ungerechtfertigten Einwirkungen abwehren kann.276Dieses Recht kann ihm durch formelle Enteignung entzogen werden, was für ihn nichts an- deres als eine «zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit»277auf sei- nem Grundstück bedeutet. So können zum Zwecke der Erstellung eines 103 
§ 10 Gegenstand der formellen Enteignung 273Art. 20 i.V.m. Art. 2 und 9 DSchG. 274Ausführlicher dazu Beck, S. 66 ff. 275Beck, S. 68 f. 276Zu Art. 67 SR vgl. OGH-Urteil vom 31. Juli 1984, 2 C 217/82-57, LES 1/1986, S. 12 (18 f.) und OGH-Urteil vom 1. März 1983, 5 C 325/80-18, LES 4/1985, S. 112 (116 f.). 277BGE 123 II 564; 116 Ib 16; in diesem Sinn auch Beck, S. 69.
	        

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