Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Es ist im Folgenden davon die Rede, soweit das einschlägige Ver fah ren des Expropriationsgesetzes in Betracht kommt. In der Rechts praxis stel- len das Grundeigentum und die beschränkten dinglichen Rechte den Regelfall der formellen Enteignung 
dar.268 II. Grundeigentum  und Eigentum an beweglichen Sachen 1. Grundeigentum Das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen (Grundstücke)269wird am häufigsten expropriiert. Es erstreckt sich nach Art. 47 Abs. 1 SR «nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht». Das in diesem Sinn «objektivierte» Interesse des Grundeigentümers bestimmt demnach die vertikale Abgrenzung des 
Grundeigentums.270 2. Eigentum an beweglichen Sachen Eigentum an beweglichen Sachen kann auch Gegenstand einer Ent eig - nung sein. Ivo Beck271spricht in diesem Zusammenhang von einer «Mobiliarexpropriation». § 1 ExprG schliesst sie nicht aus. In der Praxis kommt sie jedoch nicht vor. Denkbar wäre eine solche Expropriation «zum Zwecke der Erhaltung künstlerischer oder geschichtlich wert vol - ler Bauten oder Bauteile sowie von Naturdenkmälern», wie sie Art. 123 SR vorsieht.272Es könnten auch bewegliche Sachen, die unter den Denk - 102Die 
formelle Enteignung 268Vgl. die ausführliche Darstellung der Objekte der Enteignung bei Beck, S. 61, die al- lerdings in einigen Bereichen durch in der Zwischenzeit erfolgte Änderungen der Rechtslage überholt ist. 269Art. 34 und 522 SR. 270Zur Ausdehnung des Grundeigentums in vertikaler Richtung siehe BGE 119 Ia 397 ff. 271Beck, S. 64 f. 272Unter «Naturdenkmälern» versteht heute das Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft nicht so sehr einzelne bewegliche schützenswerte Objekte als vielmehr schützenswerte Lebensräume, die von der Regierung mit Verordnung unter Schutz gestellt werden können (Art. 17 NSchG). Es fasst denn auch «Naturdenkmäler» als bestimmte, kleinflächig begrenzte Landschaftsteile auf (Art. 20 NSchG). Bei unter Schutz gestellten Landschaftsteilen steht dem Staat gemäss Art. 44 NSchG ein Ent - eignungsrecht zu.
	        

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