Volltext: Medien in Liechtenstein

11.3 Medien in demokratischen Verfassungen Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, regelt in Art. 5 Abs. 1: «Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äussern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Presse freiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rund funk und Film wer- den gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.» Die Rechte finden allerdings ihre Gren - zen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Abs. 2). Insbesondere Be - strebungen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen, erlauben nach bundesdeutschem Recht die Ein schrän kung der Grundrechte. Vgl. Hoffmann-Riem/ Schulz 1998; Holznagel/Kibele 2002. In der Verfassung der Republik Italien vom 27. Dezember 1947 lautet Art. 21: «Jeder mann hat das Recht, die eigene Meinung in Wort und Schrift und jeder sonstigen Weise frei zu äussern und zu verbreiten. Die Presse darf weder dem Ge nehmigungszwang noch der Zensur unterliegen.» Es folgen weitere Bestimmungen über Beschlagnahmen und Verbote bei Verstoss gegen die guten Sitten. Die Verfassung des Grossherzogtums Luxemburg vom 17. Ok to ber 1868 normiert in Art. 24: «Die Freiheit, seine Meinung in allen Ding en mündlich zu äussern sowie die Frei heit der Presse werden gewährleis tet, vorbehaltlich der Bestrafung der bei der Ausübung dieser Freiheiten begangenen Straftaten. Die Zensur darf niemals eingeführt werden. Von den Schriftstellern, Verlegern oder Druckern darf keine Kaution gefordert werden. Die Stempelabgabe von inländischen Zeitungen und perio dischen Schriften ist ab- geschafft. Der Verleger, der Drucker oder der Ver teiler dürfen nicht verfolgt werden, wenn der Verfasser bekannt ist, wenn er Luxemburger und im Grossherzogtum wohnhaft ist.» Die Verfassung des Königreiches Niederlande vom 17. Februar 1983 regelt in Art. 7 Abs. 1: «Niemand bedarf der vorherigen Erlaubnis, seine Gedanken oder Meinun gen in Druckerzeugnissen zu äussern, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.» Art. 7 Abs. 2: « Für den Hörfunk und das Fernsehen gelten gesetzliche Vor - schriften. Es gibt keine Vorzensur für Hörfunk- und Fernseh sen dun gen.» Es folgen noch Ausführungen über Einschränkungen von Veran stal tun gen zum Schutz der guten Sitten, wenn sie für Personen unter sechzehn Jahren zugänglich sind, und eine Ausnahme bestim - mung für Wirtschaftswerbung. In der Verfassung des Königreichs Spanien vom 29. Dezember 1978 hält Art. 20 das Recht auf «freie Äusserung und Verbreitung der Ge danken und Meinungen in Wort, Schrift oder jedwedem anderen Me dium», ebenso wie das Recht auf «freie und wahre Berichterstattung sowie deren Empfang über jedwedes Verbreitungsmedium.» fest (Abs. 1) Abs. 2 enthält das Verbot der Vorzensur, Abs. 3 enthält Bestim mung en zu den sozialen Kommunikationsmedien und garantiert den bedeutenden sozialen und politischen Grup - pen den Zugang zu den genannten Medien. Abs. 4 schränkt die erwähnten Freiheiten mit Verweis auf das «Recht auf Ehre, auf Intimsphäre, auf das eigene Bild und auf den Schutz der Jugend und der Kindheit» ein. Abs. 5 fordert einen richterlichen Beschluss für den Fall von Beschlagnahmen von Veröffent lichun gen, Tonaufnahmen und anderen Informations - trägern. Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 17. Sep tem ber 1787 ent- hält im ersten Zusatz (Amendmend I von 1791 «Reli gion, Speech, Press, Assembly, Peti - tion») eine Bestimmung über die Mei nungsfreiheit und die Presse: «Congress shall make no law respecting an establishment of religion or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.» (Der Kongress darf kein Gesetz verabschieden, um die Gründung einer Religion oder die freie Ausübung eines Glaubens zu verbieten. Er darf die Rede- oder Pressefreiheit, das Recht des Volkes auf friedliche Versammlung und darauf, sich zwecks Beschwerdeführung an die Regierung zu wenden, nicht 
schmälern.) 330Anhang
	        

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