Volltext: Medien in Liechtenstein

lichen Publikationen als Inserate in den Landeszeitungen mangels staat- lichem Amtsanzeiger, welcher gemäss Kundmachungsgesetz herausge- geben werden könnte. Mit dem Landeskanal betreibt der Staat ausser- dem selbst ein permanentes Medium. Nach dem finanziellen Scheitern von Radio L wurden schliesslich die gesetzlichen Grundlagen für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk geschaffen, woraus in einem ersten Schritt Radio Liechtenstein lanciert 
wurde.169 Zusammenfassung
	        

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