lichen Publikationen als Inserate in den Landeszeitungen mangels staat- lichem Amtsanzeiger, welcher gemäss Kundmachungsgesetz herausge- geben werden könnte. Mit dem Landeskanal betreibt der Staat ausser- dem selbst ein permanentes Medium. Nach dem finanziellen Scheitern von Radio L wurden schliesslich die gesetzlichen Grundlagen für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk geschaffen, woraus in einem ersten Schritt Radio Liechtenstein lanciert
wurde.169 Zusammenfassung