Radio und Fernsehen geschaffen.391Das Amt für Kommunikation wur- de vor dem Hintergrund der Liberalisierung und Privatisierung im Tele - kom munikationsbereich eingerichtet. Die Zuständigkeiten im Radio- und Fernsehbereich sind zweitrangig. In der Verordnung heisst es: «Im Rahmen des Vollzuges der Gesetzgebung in den Bereichen Radio und Fern sehen ist das Amt für Kommunikation zuständig für die Durch - führung aller Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich der Kollegial re gierung oder einer untergeordneten Amtsstelle wie insbesondere der Dienststelle für Post- und Fernmeldewesen vorbehalten sind.»392Die Zuständigkeit des Amtes für Kommunikation beschränkt sich im Bereich des Radio und Fernsehens im Wesentlichen auf die Verwaltung knapper Ressour - cen (Frequenzspektrum u.a.) und entsprechende internationale Vertre - tun gen. Alle weiteren Aufgabenbeschreibungen in der Verordnung über das Amt für Kommunikation beziehen sich auf den Telekommunika - tions bereich. Das Amt für Kommunikation ist daher nicht für die Medien insge- samt oder für die publizistische Tätigkeit der Medien im Besonderen zu- ständig. Die Zuständigkeit beschränkt sich erstens auf die elektronischen Medien (Radio und Fernsehen), und dabei zweitens auf den technischen Bereich. 4.4 Zusammenfassung Die liechtensteinische Rechtsentwicklung im Medienbereich und me- dienrelevanten Bereichen weist eine deutliche Tendenz in eine liberale Richtung auf. Während noch im 19. Jahrhundert die obrigkeitliche Kon - trolle der schwach entwickelten Medien dominierte, wurde gegen Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts der Ruf nach Freiheits rech - ten laut. Die Verfassung von 1921 brachte diesbezüglich auch für die Medien einen Durchbruch, indem die Zensur weitgehend abgeschafft wurde. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden diese verfassungsrecht - lichen Bestimmungen noch flankiert und unterstützt von internationalen Verträgen, denen sich Liechtenstein anschloss. Von besonderer Bedeu - tung ist dabei die Europäische Menschenrechtskonvention. Aber auch in 167
Zusammenfassung 391Verordnung über das Amt für Kommunikation, LGBl. 1999 Nr. 1. 392Art. 5 LGBl. 1999 Nr. 1.