Volltext: Medien in Liechtenstein

ber rechts verordnung im Jahr 1999.384Diese stellten die Grundlage für die Er teilung von Konzessionen an Verwertungsgesellschaften dar. Am 28. No vember 2000 erteilte die Regierung mit Regierungsbeschluss die Verwertungskonzession an vier schweizerische Verwertungsgesell schaf - ten, nämlich die SUISA, Pro Litteris, Suissimage und Swissperform. Es wurde eine Zeitdauer von drei Jahren rückwirkend von 23. Juli 1999 bis 22. Juli 2002 festgelegt.385Die Konzession wurde am 21. Juli 2002 um weitere fünf Jahre verlängert.386Für die Medien hat dies praktische Rele - vanz, weil für die Übernahme von Werken u.ä. Beiträge zu entrichten sind. Für Radio L beläuft sich die Summe für die öffentliche Übertra- gung von Musikwerken auf eine Summe von 100’000 Franken jährlich, die an die Suisa zu entrichten ist.387 Gleichzeitig unterstehen auch die Autoren und Künstler Liech ten - steins dem urheberrechtlichen Schutz, der durch die konzessionierten Betriebe wahrzunehmen 
ist. 4.3.5 Medien und staatliche Organisation In der praktischen Regierungstätigkeit gewinnt die Kommunikations - fähig keit zunehmende Bedeutung. Daher stellt der Umgang mit den Medien für alle Regierungsmitglieder ein wichtiges Tätigkeitsfeld dar und insofern haben alle Regierungsmitglieder etwas mit den Medien zu tun. Darüber hinaus sind aber im Ressortplan der Regierung direkte Verwaltungs-Zuständigkeiten einzelner Ressorts in Bezug auf die Medien 
festgelegt.388165 
Gesetze und Verordnungen 384Urheberrechtsgesetz vom 19. Mai 1999, LGBl. 1999 Nr. 160 (URG) und Urheber - rechts verordnung vom 14. Dezember 1999, LGBl. 1999 Nr. 253. 385RA 0/2349–7619/00; RA 0/2351–7619/00; RA 0/2352–7619/00; RA 0/2353– 7619/00. Die SUISA verwertet Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatrali- scher Werke der Musik sowie zur Herstellung von Ton- und Tonbildträgern. ProLit te ris verwertet Urheberrechte an Werken der Literatur und bildenden Kunst. SUISS IMAGE verwertet Urheberrechte an audiovisuellen Werken sowie in Ver tre - tung der Société Suisse des Auteurs SSA an wort- und musikdramatischen Werken. SWISSPERFORM verwertet verwandte Schutzrechte der ausübenden Künstler In - nen, der ProduzentInnen von Ton- und Tonbildrägern sowie der Sendeunter neh - men in Liechtenstein. 386Mitteilung des Presseamtes Nr. 567 vom 23. Oktober 2002. 387Bericht und Antrag der Regierung Nr. 65/2003, S. 22. 388Verordnung vom 14. April 1997 über die Geschäftsverteilung und den Ressortplan der Regierung, LGBl. 1997 Nr. 86.
	        

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