Volltext: Medien in Liechtenstein

urheberrechtlicher Bestimmungen. Eine Ausnahme bildete der Patent - schutz. Erst die verstärkte Hinwendung zur schweizerischen Eidgenos - sen schaft nach dem Ersten Weltkrieg und dabei namentlich der Zoll an - schluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet führte zu einer Übernahme schweizerischer und internationaler Regelungen in Liech - ten stein.3801928 wurden verschiedene Gesetze zum Patent-, Werk-, Marken-, Muster- und Modellschutz im Landtag verabschiedet. 1959, 1972 und 1988 erfolgten Änderungen im Urheberrechtsgesetz, die von der Schweiz übernommen wurden.381Doch «für einmal genauso wesent - lich wie die Rezeption eines ausländischen Erlasses» war nach Baur/ Seeger die Nichtrezeption des Bundesgesetzes betreffend die Verwer - tung von Urheberrechten vom 25. September 1940 durch Liechten - stein.382Dies bedeutete, dass die Rechte liechtensteinischer und durch staatsvertragliche Regelungen auch ausländischer Urheber geschützt wa- ren, dass aber nicht geregelt war, wer in Liechtenstein die Gebühren für die Aufführung von geschützten Werken der Urheber einkassieren soll- te. Diese Frage erhielt besondere Brisanz, nachdem Radio L im Jahr 1995 seinen Sendebetrieb aufgenommen hatte und für die gesendeten Musik - werke entschädigungspflichtig wurde. Baur/Seeger gelangen in ihrer Ana lyse unabhängig vom Fall Radio L zum Schluss, dass es einer schwei zerischen Verwertungsgesellschaft wohl freigestellt war, entspre- chende Entschädigungen einzukassieren, dass dies aber einer anderen Ver wertungsgesellschaft ebenfalls freigestellt sein müsste und dass es für eine schweizerische Verwertungsgesellschaft keinen Monopolanspruch geben könne, da Liechtenstein in der Bezeichnung der Verwertungsge - sell schaften autonom sei.383 Diese Lücke wurde erst im Jahr 2000 geschlossen. Vorangegangen war eine Gesamtrevision des Urheberrechts und der Erlass einer Urhe - 164Medienrecht 
380Vgl. ausführlich die Geschichte des Urheberrechts bei Baur/Seeger 1994 und Baur u.a. 1995. 381Hinzu kommen staatsvertragliche Regelungen wie das Übereinkommen zur Errich - tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli 1967 (Beitritt Liech - ten steins am 21. Mai 1972), das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 (Inkrafttreten für Liechtenstein am 22. Januar 1959) und die Berner Überein- kunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 (Ratifika tion durch Liechtenstein am 14. Juli 1967). Vgl. Bauru.a. 1995, S. 73 f. 382Bauru.a. 1995, S. 73. 383Bauru.a. 1995, S. 92 ff.
	        

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