Volltext: Medien in Liechtenstein

sich alle einig sein.370Damit dieses nicht unmittelbar eintritt, wurde das Inkrafttreten der Bestimmungen über das Amtsblatt hinausgeschoben, bis «entsprechende Einrichtungen geschaffen sind.»371Während die Her aus gabe einer systematischen Rechtssammlung auf Grundlage des KmG an eine private Stelle delegiert wurde, ist das Amtsblatt auch 18 Jah re nach Verabschiedung des Kundmachungsgesetzes noch nicht verwirklicht worden. In einer Interpellationsbeantwortung im Jahr 1994 liess die Regierung auch keine Absicht erkennen, von der Publikation in den beiden Landeszeitungen abzuweichen.372Die amtlichen Kund ma - chun gen in den beiden Tageszeitungen sind ökonomisch nicht nur für die öffentliche Hand aufwändig, sondern auch kostspielig für Private, die ihre Mitteilungen amtlich kundmachen müssen, sowie auch all jene, die eine der beiden Tageszeitungen abonnieren müssen, um über die amt lichen Kundmachungen auf dem Laufenden zu sein. Es ist also denk- bar, dass über Kurz oder Lang eine Lösung in Form eines separaten Amts blattes gefunden werden muss. Die finanzielle Bedeutung der amtlichen Kundmachungen für die liechtensteinische Presse geht auch daraus hervor, dass sich die Medien immer um die Aufnahme in den Kreis der Amtsblätter bemüht haben. Dieses Privileg wurde den ersten Zeitungsversuchen bis hin zum Liech - tensteiner Volksblatt zu teil. Die Oberrheinischen Nachrichten ebenso wie die Folgeblätter bis hin zum Liechtensteiner Vaterland durften eben- falls die amtlichen Kundmachungen veröffentlichen. Damit existierten parallel zwei amtliche Kundmachungsorgane. Die Volkswirtschaftliche Zei tung und der Liechtensteiner Heimatdienst konnten ebenfalls die amt lichen Publikationen veröffentlichen, wobei aber dem Heimatdienst diese Unterstützung aus politischen Gründen 1934/35 während eines Jah res entzogen wurde.373Anderen Zeitungen wie dem Heimatland (1927) oder dem Liechtensteiner (seit 1974) wurde dieses Privileg ver- 160Medienrecht 
370Selbst wenn der Verwaltungsratspräsident des Liechtensteiner Vaterlandes, Rein - hard Walser, an einer Veranstaltung im Liechtenstein-Institut am 16. Januar 2001 verlauten liess, dass das Wegfallen von amtlichen Publikationen kein Problem dar- stellen würde, ist dies wohl eher so zu werten, dass er davon ausgeht, dass die Kon - kur renzzeitung von dieser Einbusse weit stärker betroffen wäre und daher das Vater land mit einem relativen Vorteil dastehen würde. 371Art. 21 Abs. 2 KmG. 372Regierung 1994 (Interpellationsbeantwortung betr. Kundmachungen in den Lan - des zeitungen Nr. 64/1994. 373Siehe Geiger 1997 Bd. 1, S. 401.
	        

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