Volltext: Medien in Liechtenstein

4.3.3.3 Kundmachungsgesetz Das Kundmachungsgesetz (KmG) aus dem Jahr 1985 erhält für die Me - dien insofern praktische Relevanz, als dieses Gesetzes die Rechts grund - lage für Kundmachungen in den Tageszeitungen oder aber in einem öf- fentlichen Amtsblatt enthält.366In Art. 1 KmG heisst es: «Rechtsetzende Vorschriften (Rechtsvorschriften) werden im Landesgesetzblatt, andere Vorschriften und Anordnungen sowie amtliche Mitteilungen im Amts - blatt kundgemacht». Das Landesgesetzblatt und Amtsblatt werden ge - mäss Art. 2 KmG von der Regierung herausgegeben. Nach Art. 16 ist das Amtsblatt das offizielle Kundmachungsorgan des Fürstentums Liech tenstein. Auch über die Form des Amtsblattes äussert sich das KmG: «Das Amtsblatt kann als eigene Sammlung oder als Teil eines an- deren von der Regierung bezeichneten Kundmachungsorgans herausge- geben werden.»367 Mit einem Amtsblatt wäre ein finanzieller Nerv der Tageszeitungen getroffen, da hohe Inserateeinnahmen der beiden Tageszeitungen weg- fallen würden. Beide Landeszeitungen tragen im Kopf der Ausgabe die Be zeichnung «Mit amtlichen Publikationen».368Ein von der Regierung gemäss KmG herausgegebenes Amtsblatt würde grosse finanzielle Ein - bus sen bedeuten. Von Seiten der Freien Liste wird diese Praxis heftig kritisiert, weil sie eine versteckte Parteienförderung zugunsten der FBP und der VU dahinter sieht.369Über die negativen Konsequenzen einer Einführung eines Amtsblattes für die beiden Landeszeitungen dürften 159 
Gesetze und Verordnungen 366Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 (KmG). 367Art. 17 Abs. 12 KmG. 368Stand September 2003. Das Liechtensteiner Volksblatt führte vor dem September 2003 die Bezeichnung «Amtliches Publikationsorgan». Die Bezeichnung hat bei den verschiedenen Medien im Verlauf der Geschichte immer wieder leicht variiert. 369Im Wahlprogramm 2001 schreibt die FL: «Wir fordern ein Amtsblatt, das nicht nur finanziell günstiger ist, sondern auch eine bessere Information der Bevölkerung und der Wirtschaft erlaubt. Auf ein Amtsblatt darf nicht verzichtet werden, nur um die beiden Parteizeitungen mittels gut bezahlter «Amtlicher Kundmachungen» zusätz- lich zu subventionieren. Eine solche versteckte staatliche Förderung dient allein dem Überleben der Parteizeitungen.» Sie schliesst eine generelle Kritik an der Me - dienförderung an: Die Medien in Liechtenstein werden vom Staat massiv gefördert – allerdings werden die finanziellen Mittel sehr ungleich verteilt: Radio L, Vaterland und Volksblatt bekommen den Löwenanteil. Die Medien för de rung muss darauf ausgerichtet werden, die Meinungsvielfalt und die journalistische Qualität der Medien zu fördern.»
	        

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