Volltext: Medien in Liechtenstein

Die Medienförderung muss sich diesem Definitionsproblem stel- len. Welche Medien, welche Presseerzeugnisse werden gefördert oder sollen gefördert werden? Mangels liechtensteinischer Judikatur und spe- zifischen Verfassungskommentaren soll weiter ein Blick auf das deutsche Grundgesetz geworfen werden. Dort sind in der Definition des Begriffes «Presse» im Zusammenhang mit der Pressefreiheit rein formale Kriterien und keinerlei inhaltliche Kriterien wirksam. Als Presse gilt, was mit der Impression des gedruckten Wortes – unabhängig vom kon- kreten Druckverfahren und der Periodizität – einen Vervielfältigungs - effekt gegenüber der Öffentlichkeit erzielt.344Damit wird explizit Ab - stand genommen von einer Sonderstellung einer wie auch immer – je- denfalls elitär – definierten «politisch-kulturell-weltanschaulichen» Presse oder einer Presse von «öffentlichem Interesse». Was aber für das Abwehrrecht und bestimmte Sonderrechte der Presse345gelten kann, muss nicht unbedingt in einem Analogieschluss auch für die Presse sub - ven tionierung gelten. Das BVerfG hat aber zumindest einige Klar - stellungen vollzogen.346Es ging im Entscheidfall um die kostengünstige Postzustellung von Presseerzeugnissen, die als Subvention qualifiziert wurde. Dabei wurde klargestellt, dass es a) keinen Anspruch auf staat - liche Presseförderung gebe und dass b) der Staat in der Subventionierung der Presse nicht völlig frei sei. Der Staat müsse sich der Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung der Presseerzeugnisse enthalten und dürfe auch keine Verzerrung des publizistischen Wettbewerbs verursachen. Art. 5 I Satz 2 lege ihm vielmehr eine inhaltliche Neutralitätspflicht auf, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbiete. Eine Ver - schiedenbehandlung auf Grund meinungsneutraler Kriterien sei dagegen zulässig.347Was für die günstige Postzustellung zutrifft, muss für andere Massnahmen der Medienförderung analog gelten. Vor diesem Hin ter - grund wäre eine Medienförderung abzulehnen, wenn sie den Wett be - werb verzerren würde, auf Inhalt oder Gestaltung Einfluss hätte oder eine Bevorzugung von beispielsweise wohlgesonnen, regierungsfreund- lichen Medien beinhalten würde. 152Medienrecht 
344Vgl. Herzog 1999: Rdnr. 126–133. 345Es geht vor allem um die Frage, ob die Presse Privilegien im Bereich der Infor ma - tions beschaffung, unwahrer und ehrenrühriger Behauptungen und der Zeugnis ver - weigerung geniesst. 346BverfGE 80, 124. 347Herzog 1999: Rdnr. 144a.
	        

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