Volltext: Medien in Liechtenstein

Verbotene Veröffentlichungen § 301 StGB sieht eine Strafe vor, wenn einem gesetzlichen Verbot zuwi- der eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausge- schlossen war, in einem Druckwerk, im Radio, Fernsehen oder sonst auf eine Weise veröffentlicht wird, dass die Mitteilung einer breiten Öffent- lichkeit zugänglich wird. Das gleiche gilt, wenn jemand eine Mitteilung über die Beratung in einem Verfahren vor einem Gericht oder einer Ver - wal tungsbehörde, über eine solche Abstimmung oder deren Ergebnis veröffentlicht und dabei die Pflicht zur Geheimhaltung 
verletzt.266 Herabwürdigung fremder Symbole Nach § 317 StGB ist auch zu bestrafen, wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise eine Fah - ne oder ein Hoheitszeichen eines fremden Staates oder einer zwischen - staat lichen Einrichtung oder die bei einem öffentlichen Anlass vorgetra- gene Hymne eines fremden Staates beschimpft, verächtlich macht oder sonstwie herabwürdigt. 132Medienrecht 
266Es gibt zu dieser Gesetzesbestimmung keine Rechtsprechung in Liechtenstein. Der Blick in die Schweiz zeigt jedoch, dass sich hier das Geheimhaltungsinteresse des Staates nach Art. 293 des schweizerischen Strafgesetzbuches einerseits, das Postulat nach freier Meinungsäusserung und Informationspflicht der Journalisten an de rer - seits diametral gegenüberstehen. Dies zeigt sich exemplarisch im Fall der Veröffent - lichung eines vertraulichen Lagebericht des Schweizer Botschafters Jagmetti in Washington zur Holocaust-Krise im Jahr 1997, der von der SonntagsZeitung ver - öffentlicht wurde. Der Schweizer Presserat stellte in seiner Stellungnahme 1/97 (www.presserat.ch) fest, dass die Vertraulichkeit in diesem Fall nicht schutzwürdig gewesen sei, während das Zürcher Obergericht und nach ihm auch das Bundes ge - richt den Lagebericht für schutzwürdig hielten und die SonntagsZeitung zu einer Busse verurteilten. Das letzte Wort könnte der Europäische Gerichtshof für Men - schen rechte in Strassburg haben. In Liechtenstein trat im Zusammenhang mit der Untersuchung von Vorwürfen gegenüber dem Finanzdienstleistungsbereich durch den Sonderstaatsanwalt Kurt Spitzer im Jahr 2000 ein gravierender Fall von Indis - kr etion auf. Ein geheimer und vertraulicher Bericht des Sonderstaatsanwaltes, der nur für die Regierung und den Landgerichtsvorstand bestimmt war, fand den Weg zu einem Wiener Presseorgan. Die undichte Stelle konnte aber nicht gefunden wer- den. Gegen das Wiener Medienunternehmen wurden jedoch keine rechtlichen Schrit te unternommen.
	        

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