Volltext: Medien in Liechtenstein

1939 wurden weitere Massnahmen auf der Grundlage des VmG beschlossen. Die Herstellung und Verbreitung von Flugschriften nicht periodischen Charakters war nur noch mit Bewilligung der Re - gie rung zulässig, ebenso das Abbrennen von Feuern im Freien – es ging dabei vor allem um Nazi-Symbole. Ferner wurde jede Herab - wür digung oder Be schimpfung anderer Staaten in Wort, Schrift und Bild untersagt.258Im Mai 1940 wurde verordnet, dass jedermann ver- pflichtet ist, sich über die Richtigkeit von Gerüchten, die zur Beun - ruhigung der Bevölkerung betragen könnten, bei der Ortsvorstehung oder der Regierung zu erkundigen. Wer unwahre Gerüchte verbreite- te, konnte mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft werden.259Im Juli des gleichen Jahres wurde auch ein Versammlungsverbot für politi- sche Organisationen ausgesprochen.260Die Pressefreiheit wurde 1941 weiter beschränkt, indem mit einer Ver ord nung politische Provo ka - tio nen jeder Art in Zeitungen oder sonstwie in der Öffentlichkeit ver- boten wurden.261 Die Zensur erreichte in der Zeit des Zweiten Weltkriegs einen Höhe punkt. Die nationalsozialistische Volksdeutsche Bewegung in Liech tenstein gab zwischen dem Oktober 1940 und dem Februar 1944 insgesamt 247 Ausgaben des Kampfblattes «Der Umbruch» her- aus, anfänglich wöchentlich, später zweimal pro Woche. Am 8. Juli 1943 verbot die Regierung den Um bruch. Da nach erschien der Um - bruch nur noch in vier weiteren Aus gaben, allerdings ohne Titelkopf. Die letzte Ausgabe vom 12. Feb ruar 1944 wurde von der Regierung sofort beschlagnahmt.262 Mit dem Staatsschutzgesetz vom 14. März 1949 wurden die in der Zeit der nationalsozialistischen Bedrohung erlassenen, oben er- wähnten Gesetze und Verordnungen wieder 
aufgehoben.263129 
Gesetze und Verordnungen 258Verordnung vom 27. Januar 1939 zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, LGBl. 1939 Nr. 5. 259Verordnung vom 16. Mai 1940, LGBl. 1940 Nr. 11. 260Verordnung vom 20. Juli 1940 zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, LGBl. 1940 Nr. 15. 261Verordnung vom 29. März 1941, LGBl. 1941 Nr. 10. Diese Verordnung bezog sich nicht ausdrücklich auf das VmG. 262Marxer 2000, S. 111. 263Art. 28 Staatsschutzgesetz vom 14. März 1949.
	        

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