Volltext: Medien in Liechtenstein

Zensur im historischen Rückblick Das Presserecht war in seinen Anfängen bis weit ins 20. Jahrhundert vor allem geprägt vom Bemühen, die Presse und damit die öffentliche Meinungsbildung unter Kontrolle zu halten. Erst in der zweiten Hälf - te des 20. Jahrhunderts wurden in den nationalen Gesetz gebun gen und internationalen Vertragswerken den Aspekten der Presse frei heit, der Erhaltung und Förderung einer pluralen Medienlandschaft, dem Schutz von Medienschaffenden und der Informationspflicht der öf- fentlichen Hand vermehrt Beachtung geschenkt. Die liechtensteinische Verfassung von 1862 sah vor, dass die Frei heit der Presse durch ein besonders Gesetz normiert wird. Zu einem entsprechenden Pressegesetz ist es jedoch nicht gekommen. Statt dessen wurde durch den ersten Redaktor des Liechtensteiner Volks blattes, Jo hann Franz Fetz, eine freiwillige Selbstzensur ge - übt.242Da das Volksblatt auch Amtsblatt war, versuchte der Lan des - verweser Karl von In der Maur zusätzlich, auf den Inhalt der Zeitung Einfluss zu nehmen. Er teilte 1886 dem Volksblattredaktor mit, «dass im Amtsblatt keine Artikel erscheinen durften, die der Regierung nicht genehm waren. Die Presse zen sur war damit eingeführt, sie wur- de aber nicht öffentlich eingestanden.»2431894/95 kam es zu einer ernsthaften Krise, weil der Landes ver weser Friedrich Stellwag von Carion tatsächlich zur Zensur schritt. Es ging um die Publikation eines Landtagsberichtes, der dem Landesver weser nicht genehm war. Der Landtagspräsident sowie der Landtag insgesamt protestierten hef tig gegen diese Massnahme und es wurde ein Kompromiss gefun- den, indem künftig die Landtagsberichte im Ein ver nehmen zwischen Regierung und Landtag veröffentlicht werden sollten und zudem der Landtag die Protokolle der Landtagssitzungen veröffentlichen konn- te.244Ein Pressegesetz wurde dennoch nicht realisiert, ob wohl einige Ab geordnete 1907 im Landtag die Schaffung eines Presse ge setzes vor- schlugen.245 126Medienrecht 
242Vgl. Vogt 1990, S. 183 ff. 243Vogt 1990, S. 186. 244Vogt 1990, S. 186. Die Redaktion des Liechtensteiner Volksblattes hatte schon am 23. No vem ber 1894 geschrieben: «Von nun an muss das ‹Liechtensteinische Volks - blatt› bevor es zur Ausgabe kommen darf, der Hohen frstl. Regierung zur Zen sur vor - gelegt werden und kann infolgedessen erst mit einer Post später befördert werden.» 245Vogt 1990, S. 186.
	        

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