Volltext: Medien in Liechtenstein

andererseits geht. Formvorschriften, Beschlagnahme und Verbote sind im Staatsschutzgesetz (StSchG) geregelt.236So müssen auf Druckschrif - ten in der Regel der Name des Verlegers, der Drucker und der Druckort angegeben werden, in Zeitungen und Zeitschriften zusätzlich der Name des verantwortlichen Redaktors.237Druckschriften, die diese Bedingun - gen nicht erfüllen, sind durch die Landespolizei zu beschlagnahmen und verfallen.238Diese Bestimmungen werden in Liechtenstein jedoch mehr oder weniger willkürlich angewendet. Das Liechtensteiner Volksblatt und Vaterland verzichten regelmässig ohne Konsequenzen auf die Nen - nung von Drucker und Druckort, während wegen dieser Bestimmungen 1989 sogar ein gerichtliches Verfahren gegen die Herausgeber der Freie Liste Zeitung angestrengt wurde.239 Die Regierung kann Druckschriften beschlagnahmen, wenn die öf- fentliche Ruhe und Ordnung gefährdet ist, insbesondere wenn zum Unge horsam gegen Gesetze und Verordnungen oder zu Gewalt tätig - keiten aufgefordert wird, wenn Organe, Einrichtungen und Behörden des Staates beschimpft oder verächtlich gemacht werden, wenn offen- sichtlich unrichtige Nachrichten enthalten sind, deren Verbreitung le- benswichtige Interessen des Staates gefährden oder wenn Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit begangen werden.240 Die Regierung kann das Erscheinen einer periodischen Druck - schrift, die innerhalb eines Jahres zweimal vom Gericht für verfallen er- klärt wurde, bis auf die Dauer von sechs Monaten verbieten, wobei un- ter Druckschrift alle durch was immer für mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten, zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bilder und Tonwerke zu verstehen 
sind.241125 
Gesetze und Verordnungen 236Staatsschutzgesetz vom 14. März 1949, LGBl. 1949 Nr. 8 (StSchG). 237Art. 17 StSchG. 238Art. 18 StSchG. 239Das Verfahren endete jedoch mit einem Freispruch, nachdem der Anwalt der Ange - klagten Partei geltend machte, dass gegen diese Bestimmung in den Ausgaben der beiden Landeszeitungen notorisch verstossen wird. 240Art. 19 StSchG mit Verweis auf § 516 des Strafgesetzes von 1852. Dieser Verweis dürfte sich im neuen Strafgesetzbuch vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, auf den ähnlich lautenden § 218a beziehen. Vgl. dazu den Abschnitt über das Strafgesetz. 241Art. 22 und Art. 24 StSchG.
	        

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