Volltext: Medien in Liechtenstein

Markt vereinbar angesehen werden.229Im Bereich der Print me dien mit ihrer weitgehend nationalstaatlichen Ausrichtung sind diesbezüglich weniger Konflikte zu erwarten als im Bereich der elektronischen Medien, wo ausserdem durch die Einrichtung der öffentlich-recht lichen Radio- und Fernsehanstalten auch traditionell ein weit höheres Mass an Medienbeihilfen festzustellen ist. Im Amsterdamer Vertrag und in meh- reren Urteilen des Europäischen Gerichtshofes wurde diese Subven - tions praxis für rechtens angesehen. Im Amsterdamer Vertrag werden die EU-Mitglieder befugt, «den öffentlich-rechtlichen Rund funk zu finan- zieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich- rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten über- tragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Han dels- und Wett bewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmass beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.»230Bei der Betrachtung der Medienförderungs praxis in Liechtenstein wird diesem Aspekten besondere Bedeutung zukommen. Die grundlegenden Ziele der EU bzw. des EWR werden in einer Reihe von Richtlinien, an denen sich das staatliche Handeln der Mit - glieds länder orientieren muss, konkretisiert. In der Richtlinie des Rates vom 3. Oktober 1989 (89/552/EWG) wird beispielsweise die Ko or - dinie rung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit - glieds staaten über die Ausübung der Fernsehtätig keit («Fern sehen ohne Gren zen») geregelt. Die Richtlinie der Kommis sion vom 25. Juni 1980 (80/723/EWG) fordert die Transparenz der fi nan ziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und öffent lichen Unternehmen. Weitere wettbewerbsrechtliche, werberechtliche oder ver braucherschützende Bestimmungen sind für Medienunterneh men verbindliche Vorgaben. In Bezug auf staatliche Beihilfen für den öf fent lich-rechtlichen Rundfunk ist auf eine Mitteilung des Rates zu verweisen, wonach generell davon auszugehen ist, dass eine staatliche Fi nan zie rung öffentlich-rechtlicher 122Medienrecht 
229Art. 87 Abs. 3 lit. d) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Dies wurde von der EU-Kommission 1996 auf Anfrage, ob die österrei- schischen staatlichen Pressesubventionen mit den geltenden EU-Bestimmungen ver einbar seien, bestätigt (Abl. Nr. C 161 vom 5. Juni 1996). Vgl. Ausführungen in BuA der Regierung 115/1999, S. 12 f. 230Zit. nach BuA der Regierung 115/1999, S. 14 f.
	        

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