Volltext: Medien in Liechtenstein

4.2 Internationales Recht Die Bedeutung internationaler Vertragswerke geht einerseits aus ihrer direkten Gültigkeit und Anwendbarkeit,217andererseits aber auch aus ihrem mittelbaren Einfluss auf die Rechtsetzung und Rechtsprechung in Liechtenstein hervor, selbst wenn nicht entschieden ist, welcher Stufen - rang ihnen zukommt. So hat die Europäische Menschenrechts kon ven - tion in Liechtenstein faktisch Verfassungsrang. Es scheint klar zu sein, dass eine spätere Rechtsetzung nicht die EMRK derogieren kann.218 Innerstaatliches Recht hat sich somit an die Verpflichtungen internatio- naler Verträge zu halten und internationale Verträge können auch in der Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten eine Rolle spielen. Dies zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung der Rechtsprechung des StGH, die sich vom positivistischen, formalistischen zu einem materiellen Grund - rechts ver ständ nis verschoben hat.219Durch den Bedeutungszuwachs in- ternationaler Verträge in der innerstaatlichen Rechtsauslegung wird ihre Berücksichtigung in einer medienrechtlichen Darstellung 
zwingend. 4.2.1 KSZE Schlussakte 1975 Die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), die am 3. Juli 1973 in Helsinki eröffnet und vom 18. September 1973 bis zum 21. Juli 1975 in Genf fortgesetzt wurde, fand ihren Abschluss in 116Medienrecht 
217In der herrschenden Lehre gibt es keinen Zweifel, dass ein vom Landtag genehmig- ter und vom Fürsten ratifizierter Staatsvertrag «automatisch mit der völkerrecht - lichen auch innerstaatliche Wirkung (erlangt).» (Höfling 1995, S. 105). 218Vgl. Höfling 1995, S. 105. 219Vgl. Höfling 1995; Frick 1998; Hoch 1999. Auf dem Gebiet der Gewerbe- und Han - dels freiheit wird die Hinwendung auf ein materielles Grundrechtsverständnis fest- gestellt, «wonach alle staatlichen Instanzen einschliesslich des Gesetzgebers bei Grund rechtseingriffen immer die Kriterien des öffentlichen Interesses, der Verhält - nis mässigkeit und der Kernbereichsgarantie zu beachten haben.» (Hoch 1999: 52) Für Höfling (1995, S. 108) markiert dabei die Entscheidung des StGH vom 2. Mai 1988 betr. der Zwangsmitgliedschaft in der Gewerbegenossenschaft die Wei chen - stel lung von der dogmatischen Auslegung hin zu freiheitsakzentuierenden Kon - turen, wonach Freiheitsbeschränkungen «geeignet, erforderlich und zumutbar» sein müssen. Hinzu kommt nach Hoch, dass mit der Entscheidung StGH 1998/45 erst- mals auch vom positivistischen «Bann» gegen ungeschriebenes Verfassungsrecht ab- gerückt wird und mit dem Willkürverbot erstmals ausdrücklich ein ungeschriebenes Grund recht anerkannt wird. (Hoch 1999, S. 52)
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.