Volltext: Medien in Liechtenstein

Ein griffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landes - gren zen ein. Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass die Staaten Rund funk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Geneh - migungs verfahren unterwerfen. (2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verant wor - tung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehe- nen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Straf - dro hungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrie- ben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit und der öf- fentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Ver brechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Mo - ral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unent- behrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Recht sprechung zu gewährleisten.» Für die Medien ist ferner bezüglich der Informationsbeschaffung auch Art. 6 Abs. 1 der EMRK relevant, welcher von der Öffentlichkeit von Ge - richtsverfahren handelt. Urteile müssen öffentlich verkündet werden und die Presse und die Öffentlichkeit sind grundsätzlich zu den Ver hand - lungen zugelassen. Die EMRK zählt jedoch auch eine Reihe von Grün den auf, die den Ausschluss der Öffentlichkeit zulassen können: im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, zum Schutz der Jugend oder des Privatlebens der Prozess par teien oder wenn öffentliche Verhandlungen die Interessen der Rechts pflege beein- trächtigen würden. Allerdings hat Liechtenstein bei der Rati fi kation den Vorbehalt angebracht, dass die Öffentlichkeit des Ver fah rens nur in jenen Grenzen gelten soll, wie sie in einer Reihe einschlägiger Ge set ze formu- liert sind.202Neben den Grundrechtsgarantien in der LV er weist sich in der Praxis – nicht nur der liechtensteinischen – die EMRK als wichtigster Schutzschild zur Erhaltung der Meinungs- und 
Pressefreiheit.111 
Verfassung und Grundrechte 202EMRK, Vorbehalte gemäss Art. 64 und andere Erklärungen. Solche Vorbehalte sind jedoch nach Darstellung des Völkerrechtsexperten Mark E. Villiger anlässlich eines Vortrages über die Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 21. Januar 2003 im Liechtenstein-Institut als ungeschriebener Auftrag zu verstehen, die Ur - sache der Vorbehalte möglichst zügig zu beseitigen.
	        

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