Volltext: Medien in Liechtenstein

wirt schaft, Gewerbe, Industrie, Verkehrswesen, Rüfeverbauungen, Auf - fors tungen usw. In diesem Hauptstück ist weder allgemein von der Bewah rung einer demokratischen Ordnung oder einem kulturellen Auf - trag mittels der Medien, noch im Besonderen von einer Sicherung der öf- fentlichen Meinungsbildung oder dem Schutz der Presse, der Medien oder der Medienvielfalt die Rede. Es bereitet sogar Mühe, die Medien als mitgemeint zu betrachten. Wenn Art. 14 LV von der Förderung der Volks wohl fahrt handelt, wird darunter die «Schaffung und Wahrung des Rechtes» und der «Schutz der religiösen, sittlichen und wirtschaftlichen Interessen des Volkes» verstanden. Und wenn Art. 20 LV von der Unter - stüt zung von Gewerbe und Industrie durch den Staat handelt, dann un- ter dem Blickwinkel der «Hebung der Erwerbsfähigkeit» und der «Pflege seiner wirtschaftlichen Interessen». Aus diesen Ausführungen ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die liechtensteinische Verfassung das Recht der freien Meinungs äusse - rung ausschliesslich als Individualrecht behandelt, wobei es grundsätz- lich allen zusteht, also natürlichen wie auch juristischen Personen, im weiteren auch unabhängig von der Staatsbürgerschaft.195Der Auftrag zu einer institutionellen Absicherung der Meinungsfreiheit durch funktio- nierende Medien kann der LV weder direkt noch indirekt entnommen werden.196Die Meinungsfreiheit gilt in der Lehre jedoch als subsidiäres 109 
Verfassung und Grundrechte 195Vgl. Höfling 1994, S. 136. Demnach hat der StGH noch Ende 1981 den persönlichen Gel tungs bereich von Art. 40 auf Landesbürger beschränkt. Aufgrund des einge - tretenen grundlegenden Wandels in der Judikatur des StGH nimmt aber Höfling an, dass sich heute auch Ausländer auf das Menschenrecht der Meinungsfreiheit beru - fen können. 196Interessant ist in diesem Zusammenhang der Verfassungsentwurf der Freien Liste aus dem Jahr 1996, der betreffend die Meinungsfreiheit wie folgt formuliert ist: «Art. 18 Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit 1) Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. Alle können ihre Meinung frei bilden, frei äussern und verbreiten. 2) Jede Person kann Informationen frei empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen und verbreiten. 3) Die Freiheit der Presse und der anderen Massenmedien ist gewährleistet. Eine Zensur ist unzulässig. Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. 4) Für die politische Meinungsbildung sind die Medien allen demokratischen Parteien zugänglich zu machen.» Auf der Grundlage einer solchen Verfassungsbestimmung, die die Bedeutung der Massenmedien für die politische Kommunikation herausstreicht und somit generell die Existenz von Massenmedien voraussetzt, wäre eine institutionelle Medienförde - rung verfassungsrechtlich abgesichert.
	        

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