Volltext: Medien in Liechtenstein

wenden.183Eine vergleichbare ausdifferenzierende Rechtsprechung hat es in Liechtenstein bislang mangels Entscheidfällen nicht gegeben. In die sem Zusammenhang war vor allem der Fall Heinzel interessant. Die Entscheidung des StGH war jedoch bereits stark von der Ausstrahlung der EMRK geprägt. Der Argumentationsschwerpunkt lag dabei fallbe- dingt auf dem individuellen Recht und nicht auf dem institutionellen Aspekt der Medien.184 Als weitere Bestimmung hat auch Art. 41 der liechtensteinischen Ver fassung eine gewisse Relevanz für die Medien in Liechtenstein: «Das freie Vereins- und Versammlungsrecht ist innerhalb der gesetzlichen Schran ken gewährleistet.» Diese Bestimmung ist für die liechtensteini- schen Medien – und ebenso für die liechtensteinischen Parteien – von Be - deu tung, weil die meisten Medienunternehmungen in Vereinsform orga- nisiert sind bzw. waren. Dies gilt insbesondere für die Printmedien, wo bei in jüngster Zeit auch die Form einer Aktiengesellschaft gewählt 
wurde.185 4.1.2 Exkurs: Meinungs- und Pressefreiheit im 19. Jahr - hundert Die Formulierung der Meinungsfreiheit in der Verfassung von 1921 fin- det ihre Vorläufer bereits in verschiedenen süddeutschen Verfassungen des frühen 19. Jahr hun derts. In den Auseinandersetzungen um die Pres - se freiheit standen sich kontroverse Standpunkte gegenüber. Während es die eine Seite als Verrat an der Wahrheit ansah, wenn es ein Grundrecht auf «Irrtum» und «Lüge» gebe, wehrten sich fortschrittlich Gesinnte ge- gen die Legitima tion irgendeiner Instanz – vornehmlich auch des Staates – im Prozess zwischen Wahrheit und Irrtum ein Urteil zu fällen.186Dabei war die entscheidende Frage angesprochen, ob es in der Demokratie pri - 105 
Verfassung und Grundrechte 183Müller 1982, S. 13 ff. 184Vgl. ausführlicher im Kapitel über die EMRK. 185Vgl. dazu Kapitel Mediengeschichte, Die AG-Form ist bzw. war bei der Radio TV AG, der Betreiberin von Radio L, und dem Liechtensteiner Vaterland nach der Umwandlung in die Vaduzer Medienhaus AG im Jahr 2003 der Fall. 186Huber 1990, S. 356 f. Zum konservativen Lager gehörten u.a. Metternich, aber auch Goethe, der sich gegen den «Unfug der Pressefreiheit» aussprach. (ebd.) Goethe er- wies sich «als konsequenter Befürworter eines unbedingten Vorrangs der Staats rä - son, mithin als überzeugter Fürsprecher fürstlicher Machtpolitik», schreibt Koschwitz (1999, S. 421).
	        

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