Volltext: Medien in Liechtenstein

zit formuliert ist. Gleichzeitig bietet die liechtensteinische Verfassung mit dem Hinweis auf Gesetz und Sittlichkeit und mit der Zensur be - stimmung die Möglichkeit, die Pressefreiheit einzuschränken.180 Wie kann man aber die Pressefreiheit aus dem Grundrecht der Mei - nungsfreiheit ableiten? Werfen wir einen Blick nach Deutschland. Das deutsche Bundesverfassungsgericht entwickelt den grundrechtlichen Schutz der freien öffentlichen Meinungsbildung vor allem durch eine «Funktionalisierung» des Grundrechts der freien Meinungsäusserung.181 Diese ist nicht nur als individuelles Abwehrrecht gegen den Staat zu ver- stehen, sondern auch als funktionelles Grundrecht zur Aufrecht erhal - tung einer öffentlichen Meinungsbildung. Das Gleiche gilt für Presse und Rundfunk, wo es nicht nur um den Schutz von Medienschaffenden und Medienunternehmen, sondern auch um die Erhaltung einer kriti- schen öffentlichen Auseinandersetzung und damit um die Aufrecht - erhaltung einer funktionierenden Demokratie geht. Herzog wertet dies als Verschiebung von der liberalen Deutung in der klassischen deutschen Staatsrechtslehre zu einer neuen Deutung, in welcher die institutionelle Komponente der Medien ins Blickfeld rückt und sogar von einem öf- fentlichen Auftrag oder einer institutionellen Garantie der Presse ge- sprochen wird.182In der Schweiz hat sich u.a. Jörg Paul Müller mit der Frage des institutionellen Grundrechtsverständnisses auseinanderge- setzt. Er tendiert dazu, den Begriff des institutionellen Grundrechts zu vermeiden und stattdessen das den Juristen vertraute teleologische Den - ken, das nach Sinn und Zweck der Norm und den rechtlichen und ge- sellschaftlichen Bedingungen und Folgen der Auslegung fragt, anzu- 104Medienrecht 
Schau stel lungen gegenüber statt.» Diese Formu lie rung fand fast wörtlich Eingang in die Verfassung von 1921. In der vorhergehenden Verfassung vom 26. September 1862 hiess es in § 8 Abs. 2: «Die Freiheit der Gedankenmittheilungen durch das Mittel der Presse wird durch ein besonderes Gesetz normirt.» 180Im Wortlaut weitergehend ist das deutsche GG, das in Art. 18, Art. 21 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 verschiedene Ausnahmebestimmungen vorsieht. Ein wesent- licher Aspekt ist dabei aufgrund der historischen Erfahrung mit dem Natio nals - ozialismus die Einschränkung der Meinungs- und Vereinsfreiheit, wenn die freiheit- lich-demokratische Grundordnung beeiträchtigt wird oder beseitigt werden soll. 181Kloepfer 1987, S. 195. 182Herzog 1999, S. Rdnr. 3 ff. Für Herzog gilt als Antwort auf die Frage, ob die Meinungsfreiheit als individuelles Recht oder als institutioneller Auftrag zu verste- hen ist, ein «sowohl-als-auch», da im GG als Grundakkord nicht nur die Freiheits - idee (Individualrecht), sondern auch das demokratische Prinzip (Funktionieren einer öffentlichen Meinungsbildung) formuliert ist.
	        

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