4 Medienrecht Liechtenstein kennt kein integrales Gesetz über die Medien – Presse ge - setz, Mediengesetz oder ähnliches – mit einer summarischen Regelung der Rechte und Pflichten der Medien, mit Begriffsdefinitionen, Rol len - zu wei sungen usw. Das Medienrecht erschliesst sich stattdessen aus einer Vielzahl von Bestimmungen in einer Vielzahl von Rechtserlassen auf un- terschiedlichem Rang. Dabei steht das Medienrecht im Spannungsfeld ver schiedener Grundrechtsbestimmungen in der Verfassung, von Vorga - ben aus internationalen Verträgen und den Regelungsvorschriften von Ge setzen und Verordnungen. In der Auseinandersetzung mit dem Me - dienrecht, der Gewichtung und Tragweite einzelner Bestimmungen tau- chen eine Reihe von Fragen auf. Einige Fragen sollen dies verdeut lichen, bevor das Medienrecht detaillierter dargestellt wird. a)Unter dem Oberbegriff Medien verstehen wir in dieser Arbeit In for mationsmedien, die sich an ein breites Publikum wenden. In wie weit gelten medienrechtliche Bestimmungen gemeinsam für alle Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen, Internet u.ä.), bzw. wo zeigen sich Unterschiede? b)Ein bedeutendes Grundrecht für die Tätigkeit der Medien ist die Meinungsäusserungsfreiheit. Inwieweit bezieht sich aber die Mei - nungs äusserungsfreiheit auf Individuen, einzelne Medien, Medien - schaffende oder Medienunternehmen? c)In diesem Kontext ist auch zu klären, wie die Freiheit dieser Ak - teure im Verhältnis zueinander geregelt ist. Besteht beispielsweise ein Anspruch eines Individuums auf Zugang zu den Massen me - dien? Kann ein Journalist seinen Artikel gegen den Willen des Me - dien unternehmers veröffentlichen? d)Die Meinungsäusserungsfreiheit kann als Individual- oder Ab - wehr recht gegenüber dem Staat aufgefasst werden. Man kann aber 101