Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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vor allem bedienen können. Das „Engagement auf bilateraler und 
multilateraler Ebene“ erscheint nicht nur „als logische Konse- 
quenz“289 der Ziele der liechtensteinischen Aussenpolitik. Eine ande- 
re Option steht dem Land und seinen Institutionen schlechterdings 
nicht zur Wahl. 
Die Schlinge zieht sich jedoch immer enger: In einer Umgebung, in 
der die Art und der Umfang der internationalen Zusammenarbeit im 
Sog der vor allem sicherheits- und fiskalpolitischen Interessen Dritter 
immer mehr von aussen vorgegeben werden, verliert das ‚Pick and 
Choose'-Konzept, dem die Regierung — als einem Ideal — im Jahre 1987 
noch das Wort geredet hatte?8!, seine Tauglichkeit. Dass dem so ist, 
hat Liechtenstein in jüngster Zeit ebenso erfahren?8? wie eine Bestáti- 
gung der Einsicht in die Tatsache, dass das Auseinanderklaffen zwi- 
schen Einflusswille und Einflussmacht tür einen Kleinstaat nie zu über- 
brücken sein wird. Der ,Weg zwischen internationaler Solidarität 
und Angleichung und nationaler Selbstbehauptung und Eigenstän- 
digkeit"?83 wird mehr denn je zu einem Spagat. 
Eine jede weitere aussenpolitische Óffnung des Landes will, 
aus diesen Gründen, sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hin- 
sicht wohliiberlegt und muss — gerade im Bereich der hochsensiblen 
Nervenenden der liechtensteinischen Gesellschatts- und Wirtschafts- 
struktur — von einer Strategie begleitet sein, die Berechenbarkeit mit 
Eigenständigkeit verbindet. Der Abschluss des (neuen) Rechtshilfe- 
vertrages mit den USA bildet ein Musterbeispiel hierfür. Gerade fiir 
einen Kleinstaat wie Liechtenstein wird Antizipationsfühigkeit in Zu- 
kunft der Erfolgsschlüssel sein. Und: Aussenpolitik wird sich in Zu- 
kunft auch in Liechtenstein noch mehr zu Innenpolitik wandeln als 
dies in der Vergangenheit ohnehin schon der Fall gewesen ist?8^, 
Hoop S. 80. 
Siehe die Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 31: , Angesichts der sehr 
hohen Zahl von internationalen Vertrágen, denen Liechtenstein im Grunde beitreten kónnte, 
besteht die Notwendigkeit der dauernden Überprüfung der Frage, zu welchen Rechtsinstru- 
menten aus staatspolitischen Überlegungen bzw. aus dem Erfordemis internationaler Zu- 
sammenarbeit ... der Beitritt erfolgen soll und kann". 
Siehe die in diesem Kapitel z.T. wiedergegebenen Diskussionen um den (neuen) Rechtshilfe- 
vertrag mit den USA. 
Hangartner (Grundrechte) S. 130. 
Siehe hierzu Allgàuer S. 120, Hoop S. 80f oder Batliner (Integration) S. 26ff. 
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