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vor allem bedienen können. Das „Engagement auf bilateraler und
multilateraler Ebene“ erscheint nicht nur „als logische Konse-
quenz“289 der Ziele der liechtensteinischen Aussenpolitik. Eine ande-
re Option steht dem Land und seinen Institutionen schlechterdings
nicht zur Wahl.
Die Schlinge zieht sich jedoch immer enger: In einer Umgebung, in
der die Art und der Umfang der internationalen Zusammenarbeit im
Sog der vor allem sicherheits- und fiskalpolitischen Interessen Dritter
immer mehr von aussen vorgegeben werden, verliert das ‚Pick and
Choose'-Konzept, dem die Regierung — als einem Ideal — im Jahre 1987
noch das Wort geredet hatte?8!, seine Tauglichkeit. Dass dem so ist,
hat Liechtenstein in jüngster Zeit ebenso erfahren?8? wie eine Bestáti-
gung der Einsicht in die Tatsache, dass das Auseinanderklaffen zwi-
schen Einflusswille und Einflussmacht tür einen Kleinstaat nie zu über-
brücken sein wird. Der ,Weg zwischen internationaler Solidarität
und Angleichung und nationaler Selbstbehauptung und Eigenstän-
digkeit"?83 wird mehr denn je zu einem Spagat.
Eine jede weitere aussenpolitische Óffnung des Landes will,
aus diesen Gründen, sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hin-
sicht wohliiberlegt und muss — gerade im Bereich der hochsensiblen
Nervenenden der liechtensteinischen Gesellschatts- und Wirtschafts-
struktur — von einer Strategie begleitet sein, die Berechenbarkeit mit
Eigenständigkeit verbindet. Der Abschluss des (neuen) Rechtshilfe-
vertrages mit den USA bildet ein Musterbeispiel hierfür. Gerade fiir
einen Kleinstaat wie Liechtenstein wird Antizipationsfühigkeit in Zu-
kunft der Erfolgsschlüssel sein. Und: Aussenpolitik wird sich in Zu-
kunft auch in Liechtenstein noch mehr zu Innenpolitik wandeln als
dies in der Vergangenheit ohnehin schon der Fall gewesen ist?8^,
Hoop S. 80.
Siehe die Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 31: , Angesichts der sehr
hohen Zahl von internationalen Vertrágen, denen Liechtenstein im Grunde beitreten kónnte,
besteht die Notwendigkeit der dauernden Überprüfung der Frage, zu welchen Rechtsinstru-
menten aus staatspolitischen Überlegungen bzw. aus dem Erfordemis internationaler Zu-
sammenarbeit ... der Beitritt erfolgen soll und kann".
Siehe die in diesem Kapitel z.T. wiedergegebenen Diskussionen um den (neuen) Rechtshilfe-
vertrag mit den USA.
Hangartner (Grundrechte) S. 130.
Siehe hierzu Allgàuer S. 120, Hoop S. 80f oder Batliner (Integration) S. 26ff.
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