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hen völkerrechtlicher Bindungen muss dann Grundsatz und Maxime
der liechtensteinischen Aussenpolitik sein, wenn dem Land und sei-
nen Institutionen ein Gestaltungsspielraum verbleiben solf?/?1. Die Ein-
schrünkung der Autonomie muss als Garantin der Autonomie verstan-
den werden; der Gefahr von ,Beeinflussungen"?7? ist am Verhand-
lungstisch zu begegnen - bevor es zu vollendeten Tatsachen
kommt?^2, Die vor allem von der OECD (der Liechtenstein nicht bei-
getreten ist) in den Jahren 2000 und 2001 erhobenen Vorwürfe im Zu-
sammenhang mit dem Finanzdienstleistungssektor?/^, der Zwang
zur Zusammenarbeit im Zuge der internationalen Terrorismusbe-
kámpfung?/? oder zur Eindámmung der Steuerflucht bilden nur,
wenn auch wichtige Beispiele hierfür?"9.
Vor diesem Hintergrund liegt die ratio der liechtensteinischen
Aussenpolitik auf der Hand: Der Kleinstaat Liechtenstein besitzt
zwar keine andere Wahl, als „durch das internationale Recht“ zu
handeln und sich - mit der Absicht einer schrittweisen ,internatio-
nale(n) De-Isolierung"?/7 in den bis heute tabuisierten Bereichen — an
der , Ordnung der internationalen Zusammenarbeit ... durch inter-
nationale Übereinkommen"?/8 zu beteiligen. Eine ,sichere Stellung
in der Vólkergemeinschaft" ist für Liechtenstein mehr denn je ,ab-
solut notwendig/?/9; vólkerrechtliche Bindungen mit inner- und aus-
sereuropáischen Partnern werden auch in Zukunft jenes Instrument
sein, dessen sich das Land und seine Institutionen in diesem Rahmen
Siehe hierzu nahezu gleichlautend auch Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 72.
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 16.
Siehe hierzu die Überlegungen im Editorial S. 76.
Die Vorwürfe haben sich vor allem auf die Praxis im Zusammenhang mit der Leistung von
Rechtshilte und mit der Bekämpfung der Steuerflucht und der Geldwáscherei bezogen. Siehe
hierzu den Bericht und Antrag Nr. 72/2000 der Regierung an den Landtag des Fürstentums
Liechtenstein über den Review-Prozess der Financial Action Task Force on Money Launde-
ring (FATF) der OECD sowie den Bericht der Eidgenóssischen Bankenkommission vom 24.
April 1990 über die Finanzbeziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz an den Vor-
steher des Eidgenóssischen Finanzdepartementes, vor allem das Kapitel ,Das Wichtigste in
Kürze" auf den S. 6ff.
Siehe hierzu z.B. den Beitrag von Eckhart von Bubnoff, in: NJW 37/2002 S. 2672ff sowie
Liechtenstein (Interesse) S. 3.
Als ein drittes Beispiel kann der (neue) Rechtshilfevertrag mit den USA dienen, mit dem die
Regierung unter anderem das Ziel verfolgt hat, den Vertragspartner (die USA) von einem
Treffen schádlicher Massnahmen gegen den Finanzdienstleistungssektor abzuhalten: Ohne
einen Abschluss dieses vólkerrechtlichen Vertrages wáre, so die Regierung (BuA Nr.
82/2002) S. 14, ,eine Verlángerung des sogenannten Ql-Status für die liechtensteinischen
Banken ... nicht zu erwarten gewesen".
Editorial S. 76.
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 30 sowie dies. (Zielsetzungen und
Prioritáten) S. 10.
Hasler (Forderungen) S. 3.
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