Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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als Teil der auswärtigen Beziehungen und Kompetenzen anzusehen 
ist“263, 
Daneben wird aber auch Pragmatismus und die Fähigkeit zur 
Flexibilität eine Schlüsselrolle spielen — wird Flexibilität als Lern- und 
Anpassungsvermôgen verstanden. Ein Beispiel für diese Notwendig- 
keit ist die Qualifikation der Souveränität an sich: Schon in ihrer Grund- 
satzerklärung aus dem Jahre 1987 hat die Regierung einen relativen 
Souveränitätsbegriff einem absoluten vorgezogen?9^ und zehn Jahre 
spáter erklàrt, dass die ,/'klassische Souverànitátspolitik' ... wesentli- 
che ÀÁnderungen erfahren (hat)"?65, Heute scheint mehr denn je das 
Ziel im. Vordergrund zu stehen, in der Aussenpolitik ein eigenes 
, Profil^?66 zu zeigen und „die Anlehnung an Partner zu diversifizie- 
ren und breiter abzustützen'?87, Die Sicherung der Souverünitüt mit den 
Mitteln der Souverünitüt muss dabei die Richtschnur der liechtenstei- 
nischen Aussenpolitik bilden — dies in der Überzeugung, dass sich 
Abhängigkeiten je nach ihren Bedingungen unterscheiden und dem- 
entsprechend auch unterschiedlich zu behandeln sind: , Auf je mehr 
Partner diese Abhàngigkeiten verteilt sind ..., desto weniger wird ein 
Verlust der Souverànitát angenommen"^?68, 
Für die Grundeinstellung dem Vorgang einer ,zunehmen- 
de(n) weltweite(n) Interdependenz/?9? gegenüber gilt das gleiche: 
Dass einem Kleinstaat keine kriegerischen, sondern nur friedliche 
Gestaltungsmittel zur Verfügung stehen und dass ungeregelte Ver- 
háltnisse vor allem dort durch (vôlkerrechtlich) geregelte zu ersetzen 
sind, wo dies zur Wahrung der inneren und àusseren Handlungs- 
freiheit erforderlich ist, hat die Regierung schon zu einem frühen 
Zeitpunkt erkannt?/0, So paradox dies auch klingen mag: Das Einge- 
StGH 1987/11, n. publ., Pkt. 3 der Entscheidungsgründe, S. 5 des Entscheidungstextes sowie 
nahezu gleichlautend StGH 1987/16, n. publ., Pkt. 4 der Entscheidungsgründe, S. 7 des Ent- 
scheidungstextes. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 14 sowie dies. (Zielsetzungen und 
Prioritäten) S. 7. 
Regierung (Zielsetzungen und Prioritäten) S. 7. Für die Neutralitätspolitik des Landes gilt 
nichts anderes; siehe hierzu die Regierung (Zielsetzungen und Prioritäten) S. 9 oder Nieder- 
mann S. 93ff. 
Regierung (Zielsetzungen und Prioritäten) S. 8. 
Regierung (Zielsetzungen und Prioritäten) S. 8. 
Regierung (Zielsetzungen und Prioritäten) S. 10. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 16. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 17. Siehe für die Lehre statt vieler 
den Hinweis von Niedermann S. 61 auf den „Zielkonflikt“ der liechtensteinischen Aussenpoli- 
tik, der darin bestehe, „zur Erreichung einer optimalen aussenpolitischen Stellung einerseits 
eine genügende ausländische Unterstützung zu erhalten, ohne andererseits die Eigenstaat- 
lichkeit über Gebühr zu strapazieren“. 
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