177
178
179
180
181
182
183
184
schen Aussenbeziehungen auf neun Thesen zurückzuführen!7. Als
Ergánzung zu den Grundsatzerklárungen der Regierung wird auf
diese beiden Analysen ebenso wie auf jene Batliners!/9, Malins oder
Enzelsbergers 9, hingewiesen, auf die hier nur summarisch eingegan-
gen wird. Diese Studien enthalten jene Substanz, an deren Rändern
sich dieses Kapitel bewegt80,
Geschichte der Aussenpolitik Liechtensteins
In zwei Grundsatzerklärungen hat sich die Regierung Ende der acht-
ziger und neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts zur Aus-
senpolitik Liechtensteins geäussert und deren „Zielsetzungen und
Prioritäten“ 181 umschrieben. Als Geburtsstunde wird dabei die Auf-
nahme Liechtensteins in den Rheinbund bezeichnet: Mit diesem
Schritt ist im Jahre 1806 ein „souveräner Staat“ 182 entstanden, als der
es Liechtenstein in den folgenden Jahren und Jahrzehnten erst mög-
lich war, mit anderen Staaten in diplomatische, konsularische oder
vertragliche Beziehungen einzutreten 83,
Die Betonung der zu Beginn des 19. Jahrhunderts erworbenen
Souveränität zieht sich durch die Geschichte der liechtensteinischen
Aussenpolitik wie ein roter Faden; sie ist deren Leitmotiv gewesen
und wird von der Regierung mit dieser Konnotation nach wie vor
betont'®. Kaum ein souveräner Staat geworden, „befand sich die
liechtensteinische Aussenpolitik bis zum Ende des Deutschen Bun-
des in einer multilateralen Aera, die von einem beeindruckenden
Einsatz für die Selbstbehauptung ... gegenüber dem Kreis der grös-
Geiger S. 339f.
Gerard Batliner, Zu heutigen Problemen unseres Staates — Gegebenheiten, Ziele und
Strategien, in: LPS Bd. 6, Vaduz 1976, S. 161ff, sowie ders. (Beziehungen) S. 22ff und S.
38ff.
Erst Enzelsberger, Der aussenpolitische Aufbruch des Fürstentums Liechtenstein, in: ÖZAP
1981, Heft 3 S. 175ff.
Siehe hierzu aber auch die Beiträge von Rupert Quaderer, Peter Geiger, Alois Ospelt, Gerard
Batliner, Hans Brunhart und Robert Allgäuer, alle in LPS Bd. 1, Vaduz 1972, die nichts von
ihrer Aktualität eingebüsst haben.
So der Titel der zweiten Standortbestimmung aus dem Jahre 1997; siehe hierzu die Regie-
rung (Zielsetzungen, Prioritäten).
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 4.
Siehe hierzu Malin S. 49.
Im Ressortplan der Regierung wird die „Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit des
Landes“ dem Ressort Äusseres in Art. 10 Pkt. 1 als der erste von insgesamt 7 Geschäftsbe-
reichen zugeteilt.
82