Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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absoluten Herrscher verlegt ... Von einer Gewaltenteilung kann ... 
nicht gesprochen werden“ 143, 
Die Landständische Verfassung 
Die neue Ordnung traf auf den Widerstand der Bevölkerung, die im 
Jahre 1733 eine (eher formelle als materielle!^^) Restauration der 
Verháltnisse unter der Geltung der Landammannverfassung durch- 
setzen konnte!^?, Auch nach diesem Zeitpunkt wurden die Regie- 
rungs- und Verwaltungsgescháfte jedoch durch das sog. ,Oberamt 
wahrgenommen, ,das die eigentliche dem Fürsten allein verant- 
wortliche Regierung darstellte^!^9 und ,zugleich Gerichtsbehórde 
erster Instanz (war)“ 147, 
Um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert geriet Liechten- 
stein, bedingt durch die Kriegswirren im Anschluss an die Französi- 
sche Revolution, in eine wirtschaftliche und politische Krise, der mit 
einer „Abschaffung der alten Ordnung“ 148 begegnet werden sollte. 
Das Ergebnis dieser Umwälzungen war die Wiedereinführung des 
Absolutismus’ in den Händen des Landesfürsten!*9; „das Volk (war) 
all seiner hergebrachten Rechte beraubt und von der Landes- 
verwaltung ausgeschlossen“ 10. Das Grundgesetz bestand seit dem 1. 
Januar 1809 in Dienstinstruktionen der Hofkanzlei in Wien vom 7. 
Oktober 1807, deren Durchführung dem vom Landesfürsten bestell- 
ten und nur ihm verantwortlichen Landvogt oblag. 
Seit dem Jahre 1806 war Liechtenstein ein (unfreiwilliges) Mit- 
glied im Rheinbund; die Mitgliedschaft im Deutschen Bund nach 
1815 dauerte bis zu dessen Zerfall im Jahre 1866'5'. Anfang des 19. 
Steger (Landesfürst) S. 42. 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 45. 
Raton S. 22. 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 45. 
Steger (Landesfürst) S. 42. 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 45. 
Raton S. 22. Diese Entwicklung fand ihren Hóhepunkt in der Einsetzung des Landvogtes 
Josef Schuppeler im Jahre 1808. 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 46. 
Einen Überblick über die Zeit zwischen 1806 und 1866 gibt Volker Press, Das Fürstentum 
Liechtenstein im Rheinbund und im Deutschen Bund (1806-1866), in: LPS Bd. 10, Vaduz 
1984, S. 45ff. Siehe für die Zeit zwischen 1815 und 1866 auch Rupert Quaderer, Politische 
Geschichte des Fürstentums Liechtenstein im 19. Jahrhundert, Diss. Fribourg 1974. 
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