Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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TEIL Ill 
HINTERGRUND - VERFASSUNGS- 
GESCHICHTE UND AUSSENPOLITIK 
LIECHTENSTEINS 
4. KAPITEL: VERFASSUNGSGESCHICHTE LIECHTEN- 
STEINS(EXKURS) 
Einleitung 
Die (Verfassungs-)Geschichte!3? Liechtensteins!?^ bildet ein Lehr- 
stück über das Ringen eines Volkes um eine Beteiligung an der Staatsge- 
walt — um eine Position also, die noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts 
im Landesfürsten als einem Inhaber absolutistischer Herrschaftsmacht 
vereinigt war. Bis zur Verfassung vom 5. Oktober 1921 bedurfte es 
mehrerer Anláufe auf dem Weg zur Staatsform einer ,konstitutio- 
nelle(n) Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer 
Grundlage” und einer Verankerung der Staatsgewalt ,im Fürsten 
Dieses Kapitel stützt sich auf eine offizielle sowie auf jeweils eine liechtensteinische und eine 
auslándische wissenschaftliche Quelle: Auf den Überblick, den die Regierung (Verfassungs- 
geschichte) S. 43ff gegeben hat, auf die Abhandlung von Steger (Landesfürst) S. 41ff sowie 
auf das im Jahre 1969 in einer deutschen Übersetzung erschienene Standardwerk von Pierre 
Raton ,Le Liechtenstein — Histoire et Institutions". Die Verfassungsgeschichte Liechtensteins 
ist Gegenstand zahlreicher Beitráge geworden, die unter anderem auch der Entwicklung der 
Volksrechte und des Parlamentarismus' gelten. Hinzuweisen ist vor allem auf Rupert Quade- 
rer, Die Entwicklung der liechtensteinischen Volksrechte seit der vorabsolutistischen Zeit und 
der Landstände seit 1818 bis zum Revolutionsjahr 1848, in: LPS Bd. 8, Vaduz 1981, S. 9ff, 
und auf Peter Geiger, Die liechtensteinische Volksvertretung in der Zeit von 1848-1918, in: 
LPS Bd. 8, Vaduz 1981, S. 29ff. 
Die ,Verfassungstexte' zwischen 1808 und 1917 sind in ihrem originalen Wortlaut im An- 
schluss an Alois Ospelt, Die geschichtliche Entwicklung des Gerichtswesens, in: Beitráge zur 
geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichts- 
barkeit in Liechtenstein, LPS Bd. 8, Vaduz 1981, S. 217ff aufgeführt. 
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