Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Form^118, Verwaltungsvereinbarungen in diesem Sinne (Art. 3 Bst. d 
KmQ) sind ,Staatsvertráge, die ohne ausdrückliche Zustimmung des 
Landtages abgeschlossen ... und bloss aufgrund der Unterschrift und 
der Ratifikation der Regierung oder des Landesfürsten in Kraft ge- 
setzt werden” 119, 
Im Anschluss an die Postulatsbeantwortung!?? hat die Unter- 
teilung in ,Staatsvertráge' und in , Verwaltungsvereinbarungen' auch 
die Lehre wie ein roter Faden!?! durchzogen. Sie soll auch dieser 
Dissertation als Richtschnur dienen: Unterschieden werden Staatsver- 
tráge (im formellen Sinne) und Verwaltungsvereinbarungen (als dem 
anderen Bestandteil des Oberbegriffes der Staatsverträge im materi- 
ellen Sinne”). 
Schnittstellen 
Im Landesrecht (Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsrecht) be- 
stehen eine Reihe von Bestimmungen, in denen sich das Vólkerver- 
trags- und das Landesrecht berühren. Solche Schnittstellen enthalten 
die LV, das StGHG und das KmG, aber auch andere formelle Geset- 
zel22 bis zum HG183, 
e Auch wenn die LV, als ein ,Produkt der nationalstaatlichen 
Epoche ... in aussenpolitischer Hinsicht lückenhaft, dürftig 
und karg ausgestaltet (ist)“12*, können ihr!®5 mehrere Rechts- 
Postulatsbeantwortung S. 10. 
Postulatsbeantwortung S. 10. 
Postulatsbeantwortung S. 19. 
Siehe hierzu Winkler (Staatsvertráge) S. 124f, der je nach ihrer Zustimmungsbedürftigkeit 
oder Nicht-Zustimmungsbedürftigkeit , zwei Hauptarten von Staatsvertrágen" unterscheidet, 
sowie nahezu gleichlautend Batliner (Beziehungen) S. 27, der der nicht-zustimmungs- 
bedürftigen vólkerrechtlichen Vertráge ebenso wie Winkler (Staatsvertráge) S. 126 (,Regie- 
rungs- und Ressortübereinkommen^) als ,Regierungs- und Ressortvereinbarungen" bezeich- 
net. Ebenso Thürer (UNO-Beitritt) S. 141f, der die Begriffe ,Regierungsabkommen" und ,Exe- 
kutivabkommen" verwendet, oder Ospelt (Vertráge) S. 62. 
Siehe hierzu z.B. Art. 29 Abs. 1 Bst. b zweite Zeile LVG (Randtitel: ,Ausgenommene Verwal- 
tungsangelegenheiten"), Art. XI StRAG (Randtitel: ,Staatsvertragliche Sonderregelungen"), 
Art. 70b VRG (Randtitel: Vorprüfung“), Art. 3 Abs. 1 EGZV (Randtitel: ,Anwendbarerklärung“) 
oder Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr 
mit fremden Staaten, LGBI. 1991 Nr. 41; LA 946.21. 
Art. 18 Abs. 3 HG. 
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 108. 
In Bezug auf die Verfassung vom 16. März 2003 ándem sich eine Reihe von unmittelbaren 
und mittelbaren Schnittstellen zwischen der LV und dem Vólkervertragsrecht. Diese Anderun- 
gen betreffen unter anderem Art. 63 Abs. 1 LV, Art. 92 Abs. 3 und 4 LV, Art. 104 Abs. 2 erster 
Satz LV, Art. 106 Abs. 1 LV und Art. 107 zweiter Satz LV. Auf diese Bestimmungen wird in 
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