Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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schiedene Sachbereiche!!!, die sich — der Systematik des Landes- 
rechts entsprechend - auf neun Haupttitel!!? aufteilen. 
Unmöglich ist eine Kategorisierung also nicht, wie auch die 
heute noch gültige Einteilung der zwischen Liechtenstein und der 
Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge in drei verschie- 
dene ,Gruppen' durch Batliner zeigt!!?. Allein, im Rahmen dieser 
Dissertation kann auf eine solchen Ansatz verzichtet werden: Auch 
wenn eine den Buchstaben c und d von Art. 3 KmG folgende Zwei- 
teilung in ,Staatsvertráge' einerseits und in ,Verwaltungsvereinba- 
rungen' andererseits ihrer (formellen und materiellen) Vielfalt nicht 
entspricht, genügt diese Systematisierung insofern, als sie nach der 
Art und Weise unterscheidet, wie vólkerrechtliche Verträge von Liech- 
tenstein abgeschlossen werden. Winkler spricht in diesem Zusam- 
menhang von einer ,Rangordnung”, die „zunächst eine dualistische 
(ist) “114, 
In Abhängigkeit dieses Kriteriums (Art und Weise des Ab- 
schlusses) ist mit dem LVG!1? zwischen zwei Hauptarten vólkerrecht- 
licher Vertráge zu unterscheiden: Zwischen solchen, die zu ihrer 
Gültigkeit einer Genehmigung gemáss Art. 8 Abs. 2 LV bedürfen 
(Art. 3 Bst. c KmG), und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. 
Während sie erstere als „formelle Staatsverträge“116 bezeichnet, 
spricht die Postulatsbeantwortung in Bezug auf letztere von „Verwal- 
tungsvereinbarungen, Vollziehungsabkommen oder Notenwech- 
sel(n)“117 oder schlicht und einfach von „Abkommen in vereinfachter 
Die rund 100 verschiedenen Sachbereiche ergeben sich aus den Überschriften des Teils 
‚Staatsverträge’ im Register gemäss Art. 8 KmG. Dieser Katalog reicht von ‚Menschenrechte 
und Grundfreiheiten‘ (LR 0.10) bis ‚Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit‘ (LR 
0.97). 
Diese neun Haupttitel sind die folgenden: 
- Internationales Recht im Allgemeinen (LR 0.1); 
- Privatrecht — Zivilrechtspflege — Vollstreckung (LR 0.2); 
- Strafrecht — Rechtshilfe (LR 0.3); 
- Schule — Wissenschaft — Kultur (LR 0.4); 
- Krieg — Neutralitat (LR 0.5); 
- Finanzen (LR 0.6); 
- Öffentliche Werke — Energie — Verkehr (LR 0.7); 
- Gesundheit — Arbeit — Soziale Sicherheit (LR 0.8); 
- Wirtschaft (LR 0.9). 
Batliner (Beziehungen) S. 26ff. 
Winkler (Staatsvertráge) S. 125. 
Art. 25 Abs. 3 LVG. 
Gleichlautend die Postulatsbeantwortung S. 9. 
Postulatsbeantwortung S. 7. 
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