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ZV aufgeführten Zoll- und Handelsverträge. Bei diesen völkerrecht-
lichen Verträgen handelt es sich zwar ebenfalls um solche, d.h. um in
Liechtenstein geltende völkerrechtliche Verträge; von Liechtenstein
werden sie jedoch weder mittel- noch unmittelbar abgeschlossen®®
(was eine Grundvoraussetzung für den Tatbestand eines ‚Staatsver-
trages’ i.S.v. Art. 8 Abs. 2 LV bildet)£^. Die Geltung dieser vólker-
rechtlichen Vertráge in Liechtenstein ergibt sich einzig und allein aus
den entsprechenden Anwendbarkeitsklauseln der Wirtschaftsvertrà-
ge, wie z.B. aus Art. 7 ZV i.V.m. Art. § ZV.
In der Verfassungswirklichkeit treten die von Liechtenstein
abgeschlossenen vólkerrechtlichen Vertráge in unterschiedlichen
Formen in Erscheinung. Nachdem die in ihnen als authentisch be-
zeichneten Texte nicht nur vólker-, sondern auch landesrechtlich
massgebend sind$6, tragen die in Liechtenstein geltenden vólker-
rechtlichen Vertráge eine Vielfalt von Bezeichnungen, die unter-
schiedlicher nicht sein kónnten: Vólkerrechtliche Verträge sind von
Liechtenstein in Form einer ,,Konvention" 87, eines , Abkommens/$88,
eines , Notenaustausches"8? bzw. ,Notenwechsels"99, eines ,Brief-
Ein mittelbarer oder unmittelbarer Abschluss von Zoll- und Handelsvertrágen durch Liechten-
stein setzt ein Handeln in eigenem Hecht und Namen oder ein Vertretungsverháltnis voraus.
Die erste Voraussetzung ist durch Art. 7 ZV ausgeschlossen; ein ,Vertretungsverháltnis' zwi-
schen Liechtenstein und der Schweiz, wie es in Art. 8 Abs. 2 ZV vorgesehen ist, ist mit Art. 7
ZV und mit Art 8 Abs. 1 ZV insofern nicht vereinbar, als die Geltung und Anwendung der von
der Schweiz abgeschlossenen Zoll- und Handelsvertráge in Liechtenstein ohne weiteres be-
steht und im Übrigen auch einer Maxime der Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der
Schweiz entspricht. Beim Abschluss solcher vólkerrechtlicher Vertráge ,vertrit die Schweiz
Liechtenstein also nicht; sie handelt vielmehr im eigenen Recht und Namen mit Wirkung für
das gesamte schweizerisch-liechtensteinische Zoll(Anschluss-)Gebiet. Siehe zu Art. 7 ZV
statt vieler Batliner (Integration) S. 9ff.
Siehe zur Problematik der Abgrenzung Liechtensteins von der Schweiz unter den Wirt-
schaftsvertrágen den (heute mehr oder weniger anekdotischen) Hinweis von Jehle S. 140 auf
den Umstand, dass ,bei den liechtensteinischen Behórden immer wieder Rechtshilfeersuchen
aus den verschiedensten Staaten eingehen, in denen sich die ersuchende Behórde auf Ver-
tráge stützt, die der ersuchende Staat mit der Schweiz abgeschlossen hat".
Im Geltungsbereich von Art. 7 ZV (und Art. 8 Abs. 1 und 2 ZV) dürfte Liechtenstein über seine
Vertragsfáhigkeit i.S.v. Art. 6 WVRK in der gleichen Art und Weise verfügt haben wie über
seine Gesetzgebungshoheit unter Art. 4 ZV; siehe hierzu das 8. Kapitel Pkte. 4.1 und 4.2.
Unter Art. 8bis ZV ist ein Teil dieser Verfügung wieder rückgángig gemacht worden.
Art. 7 Abs. 2 KmG. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf den Titel von Staatsvertrágen
(Art. 27 Abs. 1 der Legistischen Richtlinien).
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK), LGBI. 1982 Nr. 60/1; LR 0.101.
Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europáischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBI. 1995
Nr. 68; LR 0.110.
Notenaustausch vom 1./8. Februar 2000 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liech-
tenstein betreffend die Gleichbehandlung in den Bereichen Zugang zum Treuhánderberuf und
Färderung des Wohnungsbaus, LGBI. 2001 Nr. 89; LR 0.152.191.012.2.
Notenwechsel vom 29. Januar/27. Februar 1934 zwischen der Fürstlichen Regierung und der
Deutschen Reichsregierung zur gegenseitigen Steuerbefreiung der Kraftfahrzeuge im Verkehr
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