Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

handelt und die Rechtskraft des Völkervertragsrechts (des 
Wirtschaftsvertragsrechts) in Abhängigkeit der Art und Weise 
seiner Kundmachung überprüft3635, Bei diesem Komplex han- 
delt es sich jedoch nicht so sehr um eine Staatsvertragsschran- 
ke (Pkt. 5), sondern um die Überprüfung einer Rechtskraft- 
Voraussetzung nach Massgabe des Landesrechts (Verfas- 
sungs- und Gesetzmässigkeit des Kundmachungsvorgangs). 
Nach der Aufgabe der vom Staatsgerichtshof in der Vergan- 
genheit vertretenen hohen Kundmachungsstandards hat die 
Frage der formellen Verfassungsmässigkeit des Välkerver- 
tragsrechts seit dem Ende der neunziger Jahre des vergange- 
nen Jahrhunderts sowohl theoretisch als auch praktisch an 
Relevanz zwar verloren, diese jedoch noch nicht ganz einge- 
büsst3636, 
19. Der Staatsgerichtshof hat die materielle Verfassungsmaéssig- 
keit des Vólkervertragsrechts, und in diesem Rahmen vor al- 
lem den Wesensgehalt der von der LV und von der EMRK ga- 
rantierten Grundrechte ebenso wie ,Strukturprinzipien' der 
LV, als einen Prüfungsmasstab der Normenkontrolle behan- 
delt und in diesem Umfang Verfassungs- in Form von Staats- 
vertragsschranken (Pkt. 5) angedeutet?9?7, Nicht beantwortet 
worden ist vom Staatsgerichtshof jedoch, welche Rechtsfolgen 
die Feststellung einer materiellen Verfassungswidrigkeit von 
Vólkervertragsrecht nach sich zieht und unter welchen Vor- 
aussetzungen Verfassungs- in Form von Staatsvertragsschran- 
ken geltend zu machen sind. Unbeantwortet geblieben ist aber 
auch die Frage, worin solche Schranken bestehen und welche 
Auswirkungen sie auf das Handeln der anderen Staatsorgane 
(Legislative und Exekutive) haben?638, 
20. | Die Praxis des Staatsgerichtshofes zur formellen und zur ma- 
teriellen Verfassungsmássigkeit des Vólkervertragsrechts und 
- in diesem Umfang - zur Frage nach dem Bestand und Inhalt 
formeller oder materieller Verfassungs- in Form von Staats- 
vertragsschranken (Pkte. 5 sowie 18 und 19) geht über die Zu- 
stándigkeitsordnung des Art. 104 LV i.d.F.d. Verfassung vom 
3635 Siehe hierzu das 24. Kapitel Pkte. 3.1 und 3.2.2. 
3636 Siehe hierzu das 24. Kapitel Pkt. 3.2.2. 
3637 Siehe hierzu das 25. Kapitel. 
3638 Siehe hierzu das 25. Kapitel Pkt. 3.1. 
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