Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Gerichtshof aufgestellten Anforderungen an die Durchsetz- 
barkeit von Amtshaftungsklagen nicht zu vereinbaren%28, 
Anfechtungsmöglichkeiten in Bezug auf Gesetzgebungs- und Voll- 
zugsakte 
16. Der Staatsgerichtshof hat die aufgrund des StGHG bestehen- 
den Anfechtungsmóglichkeiten um eine Überprüfung von Ge- 
setzgebungsakten auf ihre Vôlkervertragsrechtsmässigkeit (Nor- 
menkontrolle) erweitert. Unter den Bedingungen des StGHG 
(Art. 23, 24ff und 28 Abs. 2 StGHG) und unabhängig vom 
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens können formelle Gesetze und 
Verordnungen (Landesrecht) auf ihre inhaltliche (,materielle") 
Vereinbarkeit mit einem oder mehreren Staatsvertrügen über- 
prüft bzw. ein Normenkontrollverfahren eingeleitet werden. 
Bei dieser Anfechtungsmóglichkeit handelt es sich um einen 
Akt der Verfassungs- bzw. Vólkervertragsrechtsgewáhr i.S.v. 
Art. 114 LV. Normenkontrollrügen müssen nicht in Form einer 
Verfassungsbeschwerde (Grundrechtsrüge) erfolgen3629; die 
Vôlkervertragsrechtswidrigkeit von Landesrecht kann sich 
auch dort ergeben, wo kein Grundrecht oder eine grundrechts- 
gleiche Rechtsposition (des Völkervertragsrechts) verletzt 
worden ist. Aber auch einer Willkürbeschwerde bzw. -rüge 
bedarf es in diesen Fällen nicht; über die Völkervertragsrechts- 
mässigkeit des Landesrechts entscheidet der Staatsgerichtshof 
in freier Kognition?690, Prüfungsmasstab der Normenkontrolle 
sind vôlkerrechtliche Vertráge im Verfassungs- oder im (for- 
mellen) Gesetzesrang?9?! unabhángig von der Art ihrer An- 
wendbarkeit, d.h. sowohl unmittel- als auch nur mittelbar an- 
wendbare Staatsverträge®68?, 
17. Eine Überprüfung von Vollzugsakten auf ihre Vólkervertrags- 
rechtsmássigkeit ist auf die in den Bst. b und c von Art. 23 
StGHG vorgesehenen Fälle einer Verfassungsbeschwerde 
(Grundrechtsrüge) wegen Verletzung der durch die EMRK 
und durch den UNO-Pakt II garantierten Grundrechte be- 
schránkt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die 
Freizügigkeit gemáss Art. 28 EWRA, deren Verletzung im 
3628 Siehe hierzu das 22. Kapitel Pkt. 2.3.1.3. 
3629 Siehe hierzu das 21. Kapitel Pkt. 2.3. 
3630 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.2.2. 
3631 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 5 sowie das 19. Kapitel Pkt. 3.2. 
3632 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.2.2. 
663
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.