Gerichtshof aufgestellten Anforderungen an die Durchsetz-
barkeit von Amtshaftungsklagen nicht zu vereinbaren%28,
Anfechtungsmöglichkeiten in Bezug auf Gesetzgebungs- und Voll-
zugsakte
16. Der Staatsgerichtshof hat die aufgrund des StGHG bestehen-
den Anfechtungsmóglichkeiten um eine Überprüfung von Ge-
setzgebungsakten auf ihre Vôlkervertragsrechtsmässigkeit (Nor-
menkontrolle) erweitert. Unter den Bedingungen des StGHG
(Art. 23, 24ff und 28 Abs. 2 StGHG) und unabhängig vom
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens können formelle Gesetze und
Verordnungen (Landesrecht) auf ihre inhaltliche (,materielle")
Vereinbarkeit mit einem oder mehreren Staatsvertrügen über-
prüft bzw. ein Normenkontrollverfahren eingeleitet werden.
Bei dieser Anfechtungsmóglichkeit handelt es sich um einen
Akt der Verfassungs- bzw. Vólkervertragsrechtsgewáhr i.S.v.
Art. 114 LV. Normenkontrollrügen müssen nicht in Form einer
Verfassungsbeschwerde (Grundrechtsrüge) erfolgen3629; die
Vôlkervertragsrechtswidrigkeit von Landesrecht kann sich
auch dort ergeben, wo kein Grundrecht oder eine grundrechts-
gleiche Rechtsposition (des Völkervertragsrechts) verletzt
worden ist. Aber auch einer Willkürbeschwerde bzw. -rüge
bedarf es in diesen Fällen nicht; über die Völkervertragsrechts-
mässigkeit des Landesrechts entscheidet der Staatsgerichtshof
in freier Kognition?690, Prüfungsmasstab der Normenkontrolle
sind vôlkerrechtliche Vertráge im Verfassungs- oder im (for-
mellen) Gesetzesrang?9?! unabhángig von der Art ihrer An-
wendbarkeit, d.h. sowohl unmittel- als auch nur mittelbar an-
wendbare Staatsverträge®68?,
17. Eine Überprüfung von Vollzugsakten auf ihre Vólkervertrags-
rechtsmássigkeit ist auf die in den Bst. b und c von Art. 23
StGHG vorgesehenen Fälle einer Verfassungsbeschwerde
(Grundrechtsrüge) wegen Verletzung der durch die EMRK
und durch den UNO-Pakt II garantierten Grundrechte be-
schránkt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die
Freizügigkeit gemáss Art. 28 EWRA, deren Verletzung im
3628 Siehe hierzu das 22. Kapitel Pkt. 2.3.1.3.
3629 Siehe hierzu das 21. Kapitel Pkt. 2.3.
3630 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.2.2.
3631 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 5 sowie das 19. Kapitel Pkt. 3.2.
3632 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.2.2.
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