Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Anderen Gerichten aus der dem Staatsgerichtshof vorbehalte- 
nen ,Geltungsprüfung' vólkerrechtlicher Verträge (Pkt. 11), 
d.h. aus der Prárogative (des Staatsgerichtshofes in seiner 
Funktion als Normenkontrollgerichtshof), über die Rechts- 
quellenstufe zu befinden, auf der ein vólkerrechtlicher Vertrag 
in seinem (Rang-)Verháltnis zum Landesrecht steht39?3, Un- 
tersagt ist es den Vollzugsorganen aber auch, in Konfliktfällen 
von einer gleichsam ‚automatisch’ be- bzw. entstehenden 
Nichtigkeit des dem Völkervertrags- widersprechenden Lan- 
desrechts auszugehen3624, 
14. Die Rechtsfolgen die sich aus einer Anwendung der beiden 
Lösungsmechanismen des Vorrangprinzips und der Normen- 
kontrolle ergeben, sind die folgenden: 
* In den Fällen eines echten Konflikts haben die Sonstigen 
Vollzugsorgane das dem Völkervertragsrecht widerspre- 
chende Landesrecht während der Dauer der Normenkolli- 
sion unangewendet zu lassen. In den Fällen eines verdeck- 
ten Konflikts ist das vom Völkervertragsrecht angeordnete 
Ziel (die ,obligation de résultat’) im Rahmen des Landes- 
rechts so zu verwirklichen, wie es vom Vólkervertragsrecht 
vorgegeben wird3625, 
* Stellt der Staatsgerichtshof im Zuge eines Normenkontroll- 
verfahrens (Überprüfung der Vólkervertragsrechtsmássig- 
keit von formellen Gesetzen oder von Verordnungen; Pkt. 
16) einen Widerspruch des Landes- zum Vólkervertrags- 
recht fest, hat er die Kassation des dem Vólkervertragsrecht 
widersprechenden Landesrechts und den Eintritt dieser 
Rechtsfolge innerhalb einer Frist von hóchstens sechs Mo- 
naten anzuordnen3626, 
15. Der Erlass und der Vollzug vólkervertragsrechtswidrigen 
Landesrechts kann zu einer Haftbarkeit sowohl anderen Vól- 
kerrechtssubjekten als auch in- oder ausländischen Geschä- 
digten gegenüber führen (Amts- bzw. Staatshaftung)*627, Im 
Geltungsbereich des EWRA ist die Auslegung und Anwen- 
dung des AHG durch den OGH mit den vom EFTA- 
3623 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.3.4.2. 
3624 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 3 sowie das 21. Kapitel Pkt. 3.1. 
3625 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 2. 
3626 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.4. 
3627 Siehe hierzu das 22. Kapitel Pkte. 1 und 2. 
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