Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

nungen in jedem Falle vor; die Antwort auf die Frage, ob völ- 
kerrechtliche Verträge auch der LV vorgehen können, hängt 
einerseits von der Bedeutung des Rangverhältnisses sowie an- 
dererseits davon ab, ob es sich um solche (um völkerrechtliche 
Verträge) auf Verfassungs- oder gar auf Überverfassungsstufe 
handelt (Pkte. 10 und 11). 
Behandlung von Normenkonflikten zwischen dem Völkervertrags- 
und dem Landesrecht (Behebung von Normenkollisionen in Form 
echter oder verdeckter Konflikte) 
13. In den Fällen und mit dem Ziel einer Behebung von Normen- 
kollisionen zwischen dem Völkervertrags- und dem Landes- 
recht in Form eines echten (‚offenen’)%19 oder eines verdeck- 
ten®20 Konflikts ist der Staatsgerichtshof zwei Lösungsmecha- 
nismen gefolgt; dem Vorrangprinzip (Pkt. 12) einerseits und 
dem Rechtsschutz- und Rechtssicherheitssystem der Normen- 
kontrolle andererseits?9?!. Der Einsatz dieser beiden Lósungs- 
mechanismen erfolgt in Abhángigkeit der Stellung des betref- 
fenden Vollzugsorgans im Verfassungsgefüge: In den Fällen 
einer Normenkollision zwischen Landes- und Vólkervertrags- 
recht haben 
e die Sonstigen Vollzugsorgane dem Vorrangprinzip zu ent- 
sprechen und die Normenkollision in Abhängigkeit ihrer 
Eigenart zu beheben, d.h. danach zu unterscheiden, ob es 
sich bei dieser Normenkollision um einen echten oder um 
einen verdeckten Konflikt handelt (Pkt. 14); 
eo die Anderen Gerichte bei ernsthaften Zweifeln an der Völ- 
kervertragsrechtsmässigkeit des Landesrechts ein Nor- 
menkontrollverfahren unabhängig davon einzuleiten, ob es 
sich bei der betreffenden Normenkollision um einen echten 
oder um einen verdeckten Konflikt handelt3622, 
Eine Anwendung anderer Lösungsmechanismen, wie vor allem 
ein Rückgriff auf die klassischen Derogationsregeln der lex su- 
perior oder der lex posterior ist den Vollzugsorganen untersagt. 
Im Verhältnis zu den Sonstigen Vollzugsorganen ergibt sich 
diese Rechtslage aus dem Vorrangprinzip, im Verhältnis zu den 
3619 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2.1. 
3620 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2.2. 
3621 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 5 sowie das 19. Kapitel Pkte. 2, 3 und 4.2. 
3622 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkte. 2 und 3. 
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