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worden sind”?. Was ein vëlkerrechtlicher Vertrag ist, geht nicht so sehr
aus dem Landesrecht, sondern aus den Legaldefinitionen des Vôlker-
rechts hervor, wie z.B. aus Art. 38 Abs. I des IGH-Statuts, der sich auf
internationale Ubereinkiinfte allgemeiner oder besonderer Natur“73
als der ,heute praktisch wichtigste(n) unter den formellen Vôlker-
rechtsquellen“7* bezieht. Ein vólkerrechtlicher Vertrag ist nach Ver-
dross/Simma ,eine ausdrückliche oder durch konkludente Handlun-
gen zustandegekommene, vom Vólkerrecht bestimmte Willenseini-
gung zwischen zwei oder mehreren Staaten oder anderen Vólker-
rechtssubjekten, in denen sich diese zu bestimmten einseitigen oder
korrespondierenden, gleichen oder verschiedenen, einmaligen oder
wiederholten Leistungen, Unterlassungen oder Duldungen ver-
pflichten"79. Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. a WVRK ist ein ,Ver-
trag‘ im Sinne dieses Übereinkommens „eine in Schriftform geschlos-
sene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft
zwischen Staaten, gleichviel, ob sie in einer oder mehreren zusam-
mengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Be-
zeichnung sie hat". In der Schweiz gelten als vólkerrechtliche Vertráge
,alle jene Hoheitsakte, mit welchen zwei oder mehrere Vólkerrechts-
subjekte ihrem übereinstimmenden Willen Ausdruck geben, vólker-
rechtliche Verpflichtungen zu. übernehmen oder entsprechende
Rechtspositionen aufzugeben"79.
Staatsvertráge und Verwaltungsvereinbarungen
In Art. 8 Abs. 2 LV bezieht sich der Begriff der ,Staatsvertráge' auf
die Gesamtheit der von Liechtenstein abgeschlossenen vólkerrechtli-
chen Vertráge, d.h. nicht nur auf jene, die ,zu ihrer Gültigkeit der
Zustimmung des Landtages bedürfen"/". Sinn und Zweck von Art. 8
wie über jene heraus, deren Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist. Die offizielle (gesetzli-
che) Fundstelle der vólkerrechtlichen Vertráge ist das von der Regierung jáhrlich herauszu-
gebende und von der Regierungskanzlei vertriebene Register gemäss Art. 8 KmG.
wie dies z.B. in Bezug auf jene vólkerrechtlichen Vertráge der Fall ist, die in den Anlagen der
Wirtschaftsvertráge aufgeführt sind. Diese vôlkerrechtlichen Verträge werden nach Malunat
(Spannungsfeld) S. 186 durch die Schweiz, jedoch mit Wirkung für Liechtenstein auf der
Grundlage eines in den Wirtschaftsverträgen eingeräumten ,äussere(n) Vertretungsrecht(s)“
Liechtensteins durch die Schweiz abgeschlossen. Bei einer solchen Vollmacht dürfte es sich
um einen Tatbestand i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. b WVRK handeln.
Art. 38 Abs. | des IGH-Statuts.
Verdross/Simma S. 335 (8 533).
Verdross/Simma S. 337 (8 534).
Direktion für Vólkerrecht/Bundesamt für Justiz (Abschluss) S. 374f.
Art. 8 Abs. 2 LV; siehe hierzu statt vieler Winkler (Prüfung) S. 4.
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