Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

72 
73 
74 
75 
76 
77 
worden sind”?. Was ein vëlkerrechtlicher Vertrag ist, geht nicht so sehr 
aus dem Landesrecht, sondern aus den Legaldefinitionen des Vôlker- 
rechts hervor, wie z.B. aus Art. 38 Abs. I des IGH-Statuts, der sich auf 
internationale Ubereinkiinfte allgemeiner oder besonderer Natur“73 
als der ,heute praktisch wichtigste(n) unter den formellen Vôlker- 
rechtsquellen“7* bezieht. Ein vólkerrechtlicher Vertrag ist nach Ver- 
dross/Simma ,eine ausdrückliche oder durch konkludente Handlun- 
gen zustandegekommene, vom Vólkerrecht bestimmte Willenseini- 
gung zwischen zwei oder mehreren Staaten oder anderen Vólker- 
rechtssubjekten, in denen sich diese zu bestimmten einseitigen oder 
korrespondierenden, gleichen oder verschiedenen, einmaligen oder 
wiederholten Leistungen, Unterlassungen oder Duldungen ver- 
pflichten"79. Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. a WVRK ist ein ,Ver- 
trag‘ im Sinne dieses Übereinkommens „eine in Schriftform geschlos- 
sene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft 
zwischen Staaten, gleichviel, ob sie in einer oder mehreren zusam- 
mengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Be- 
zeichnung sie hat". In der Schweiz gelten als vólkerrechtliche Vertráge 
,alle jene Hoheitsakte, mit welchen zwei oder mehrere Vólkerrechts- 
subjekte ihrem übereinstimmenden Willen Ausdruck geben, vólker- 
rechtliche Verpflichtungen zu. übernehmen oder entsprechende 
Rechtspositionen aufzugeben"79. 
Staatsvertráge und Verwaltungsvereinbarungen 
In Art. 8 Abs. 2 LV bezieht sich der Begriff der ,Staatsvertráge' auf 
die Gesamtheit der von Liechtenstein abgeschlossenen vólkerrechtli- 
chen Vertráge, d.h. nicht nur auf jene, die ,zu ihrer Gültigkeit der 
Zustimmung des Landtages bedürfen"/". Sinn und Zweck von Art. 8 
wie über jene heraus, deren Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist. Die offizielle (gesetzli- 
che) Fundstelle der vólkerrechtlichen Vertráge ist das von der Regierung jáhrlich herauszu- 
gebende und von der Regierungskanzlei vertriebene Register gemäss Art. 8 KmG. 
wie dies z.B. in Bezug auf jene vólkerrechtlichen Vertráge der Fall ist, die in den Anlagen der 
Wirtschaftsvertráge aufgeführt sind. Diese vôlkerrechtlichen Verträge werden nach Malunat 
(Spannungsfeld) S. 186 durch die Schweiz, jedoch mit Wirkung für Liechtenstein auf der 
Grundlage eines in den Wirtschaftsverträgen eingeräumten ,äussere(n) Vertretungsrecht(s)“ 
Liechtensteins durch die Schweiz abgeschlossen. Bei einer solchen Vollmacht dürfte es sich 
um einen Tatbestand i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. b WVRK handeln. 
Art. 38 Abs. | des IGH-Statuts. 
Verdross/Simma S. 335 (8 533). 
Verdross/Simma S. 337 (8 534). 
Direktion für Vólkerrecht/Bundesamt für Justiz (Abschluss) S. 374f. 
Art. 8 Abs. 2 LV; siehe hierzu statt vieler Winkler (Prüfung) S. 4. 
66
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.