Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Diese Erklärungen decken sich mit jenen der Studie und der 
Analyse Winklers nahezu Wort für Wort®54'; die Standpunkte gelan- 
gen zu einer nahezu vollkommenen Kongruenz. Die „Entscheidungs- 
befugnis des Staatsgerichtshofes" solle in Zukunft darin bestehen, 
dass ,der Spruch in der Reichweite der Begründung auf Aufhebung 
der innerstaatlichen Geltung und Verbindlichkeit eines Staatsvertra- 
ges oder von Teilen davon (lautet)^3942, 
Auf die Einzelheiten der Revision von Art. 104 Abs. 2 erster 
Satz LV kann in diesem Kapitel nicht eingegangen werden?543, Hin- 
zuweisen ist jedoch auf die folgenden vier Gesichtspunkte: 
e Erstens stellt sich die Frage, welche Rechtsfolge eine Kassation 
verfassungswidrigen Vólkervertragsrechts nach sich zieht, d.h. 
ob es sich in diesen Fallen um eine Rechtsfolge innerhalb oder 
ausserhalb des (an sich massgebenden) Kassationsprinzips?9^^ 
iS.v. Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV handelt, das durch seine 
,Neuauflage' in der Verfassung vom 16. März 2003 gestärkt 
und gefestigt worden ist®°®, In diesem Zusammenhang stellt 
sich aber auch die (Anschluss-)Frage, ob sich das Ergebnis die- 
ser Rechtsfolge (die ‚Kassation’ des betreffenden völkerrechtli- 
chen Vertrages) mit einer der beiden vom Staatsgerichtshof 
entwickelten Wirksamkeitsformen der Behördenverbindlich- 
keit gemäss StGH 1985/1 und der Aufhebbarkeit gemäss 
StGH 1993/49546 gleichsetzen lässt®%*/, In diesem Punkt wei- 
chen vor allem das Schreiben vom 22. Oktober 2002 und die 
Studie Winklers (wenn auch nur geringfügig) voneinander 
ab?948, Auf die in Frage stehende Problematik war bereits von 
3541 Siehe hierzu Winkler (Prüfung) S. 7f sowie dens. (Analyse) S. 145ff. 
3542 Regierung (Schreiben vom 22. Oktober 2002) S. 4. 
3543 Ein Grund hierfür ist der Umstand, dass der von den beiden Studien Winklers (Prüfung) und 
Kohleggers (Prüfung) gewáhlte theoretische Ansatz sich von dem praktischen Ausgangspunkt 
dieser Dissertation insofern unterscheidet, als in diesen beiden Studien auf die Praxis des 
Staatsgerichtshofes mit keinem einzigen Wort eingegangen wird; in keiner der beiden Studien 
wird auch nur ein einziges Erkenntnis des Staatsgerichtshofes zitiert, reterenziert oder mittel- 
oder unmittelbar berücksichtigt. Eine Überbrückung dieser methodischen Divergenz ist im 
Rahmen dieses Dissertation unmóglich. 
3544 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.4. 
3545 Durch die Beibehaltung des Kassationsprinzips in Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV ist nicht nur 
dessen Stärkung und Festigung erreicht worden, sondern gleichzeitig auch ein Ausschluss 
anderer Entscheidungsfiguren wie z.B. jene der sog. ,Appellentscheidungen'; siehe hierzu die 
Kritik bei Wille (Normenkontrolle) S. 322ff. 
3546 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 3.1 und 3.2. 
3547 Siehe zur Auslegung und Erklárung der Rechtsfolgen von Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV 
Winkler (Analyse) S. 152. 
3548Die beiden Dokumente sind zwar im wesentlichen identisch. Im Unterschied zur Studie 
Winklers (Prüfung) geht das Schreiben der Regierung vom 22. Oktober 2002 jedoch auf die 
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