zu fragen; solche liegen — begründet — vielmehr in der Natur der Sa-
che.
Wie verhalten sich die beiden Gesichtspunkte der Zulässigkeit
des Prüfantrages und der amtswegigen Prüfungspflicht zueinander?
Eine Antwort auf diese Frage fállt — ein weiteres Mal — schwer; StGH
1998/61 ist, was die Antragsvoraussetzungen betrifft, in sich wider-
spriichlich.
Unterstützung verdient in diesem Zusammenhang die An-
nahme, dass der in StGH 1998/61 begründete Interventionsvorbehalt
nur als eine Art ultima ratio behandelt wird, die nicht so sehr eine
neue Anfechtungsmöglichkeit bildet, sondern nur eine Eingriffsnot-
wendigkeit unter den Bedingungen eines Notstands (eines ‚Extrem-
falles’ im Sinne der Postulatsbeantwortung) an der Schnittstelle zwi-
schen dem Landes- und dem Völkervertragsrecht; seinem Wesen
nach bildet StGH 1998/61 ein „besonders vornehmes Eingriffsprivi-
leg^94^5^ des Staatsgerichtshofes — und zwar nur des Staatsgerichtsho-
fes?^95. [st dem aber so, ist zu erwarten, dass der Staatsgerichtshof
Verfahrensfragen wie jene nach der Zulássigkeit des Prüfantrages
und der amtswegigen Prüfung unter diesem Blickwinkel betrachten
und sich sehr viel mehr auf ein Einschreiten von Amtes wegen als
auf Anforderungen an die ,Qualitát' des Prüfantrages bzw. von des-
sen Begründung einlassen wird.
Im Übrigen stellt sich die Frage, auf welcher Ebene der in
StGH 1996/81 begründete Interventionsvorbehalt wirksam werden
soll; es stellt sich die Frage, ob das EWR- oder das seiner ,direkten
Umsetzung’ dienende Landesrecht (die ,Umsetzungserlasse" den
Gegenstand der vom Staatsgerichtshof angeordneten Rechtsfolge
bilden: Wird die betreffende, mit dem ,Kerngehalts'-Konzept von
StGH 1998/61 unvereinbare Bestimmung des Landesrechts aufgeho-
ben?^96 und dem Gesetzes- oder Verordnungsgeber gleichzeitig eine
Frist für den Erlass einer von diesem Defekt befreiten gesetzt? Oder
wird ein anderer Ansatz gewählt”? Eine Antwort auf diese Frage
fällt — ein weiteres Mal - schwer. Fest steht nur, dass eine solche Vor-
gehensweise eine entsprechende tatsáchliche und rechtliche Móg-
3454 Becker (Überprüfung) S. 18.
3455 Siehe hierzu Hófling (Verfassungsbeschwerde) S. 118, wonach sich der Staatsgerichtshof
„(ganz offenkundig) als (höchster) Garant der Grundrechte (versteht), der innerhalb Liechten-
steins jedenfalls stets, wenngleich auch unter Umständen nur in der Reserve, zur Verfügung
steht“.
3456 Dies zu tun, könnte eine Vertragsverletzungsklage der ESA oder die Haftbarkeit des Landes
Liechtenstein (Staatshaftung) auslösen; siehe hierzu das 22. Kapitel Pkt. 2.
3457 Siehe hierzu Becker (Überprüfung) S. 16f.
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