Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

zu fragen; solche liegen — begründet — vielmehr in der Natur der Sa- 
che. 
Wie verhalten sich die beiden Gesichtspunkte der Zulässigkeit 
des Prüfantrages und der amtswegigen Prüfungspflicht zueinander? 
Eine Antwort auf diese Frage fállt — ein weiteres Mal — schwer; StGH 
1998/61 ist, was die Antragsvoraussetzungen betrifft, in sich wider- 
spriichlich. 
Unterstützung verdient in diesem Zusammenhang die An- 
nahme, dass der in StGH 1998/61 begründete Interventionsvorbehalt 
nur als eine Art ultima ratio behandelt wird, die nicht so sehr eine 
neue Anfechtungsmöglichkeit bildet, sondern nur eine Eingriffsnot- 
wendigkeit unter den Bedingungen eines Notstands (eines ‚Extrem- 
falles’ im Sinne der Postulatsbeantwortung) an der Schnittstelle zwi- 
schen dem Landes- und dem Völkervertragsrecht; seinem Wesen 
nach bildet StGH 1998/61 ein „besonders vornehmes Eingriffsprivi- 
leg^94^5^ des Staatsgerichtshofes — und zwar nur des Staatsgerichtsho- 
fes?^95. [st dem aber so, ist zu erwarten, dass der Staatsgerichtshof 
Verfahrensfragen wie jene nach der Zulássigkeit des Prüfantrages 
und der amtswegigen Prüfung unter diesem Blickwinkel betrachten 
und sich sehr viel mehr auf ein Einschreiten von Amtes wegen als 
auf Anforderungen an die ,Qualitát' des Prüfantrages bzw. von des- 
sen Begründung einlassen wird. 
Im Übrigen stellt sich die Frage, auf welcher Ebene der in 
StGH 1996/81 begründete Interventionsvorbehalt wirksam werden 
soll; es stellt sich die Frage, ob das EWR- oder das seiner ,direkten 
Umsetzung’ dienende Landesrecht (die ,Umsetzungserlasse" den 
Gegenstand der vom Staatsgerichtshof angeordneten Rechtsfolge 
bilden: Wird die betreffende, mit dem ,Kerngehalts'-Konzept von 
StGH 1998/61 unvereinbare Bestimmung des Landesrechts aufgeho- 
ben?^96 und dem Gesetzes- oder Verordnungsgeber gleichzeitig eine 
Frist für den Erlass einer von diesem Defekt befreiten gesetzt? Oder 
wird ein anderer Ansatz gewählt”? Eine Antwort auf diese Frage 
fällt — ein weiteres Mal - schwer. Fest steht nur, dass eine solche Vor- 
gehensweise eine entsprechende tatsáchliche und rechtliche Móg- 
3454 Becker (Überprüfung) S. 18. 
3455 Siehe hierzu Hófling (Verfassungsbeschwerde) S. 118, wonach sich der Staatsgerichtshof 
„(ganz offenkundig) als (höchster) Garant der Grundrechte (versteht), der innerhalb Liechten- 
steins jedenfalls stets, wenngleich auch unter Umständen nur in der Reserve, zur Verfügung 
steht“. 
3456 Dies zu tun, könnte eine Vertragsverletzungsklage der ESA oder die Haftbarkeit des Landes 
Liechtenstein (Staatshaftung) auslösen; siehe hierzu das 22. Kapitel Pkt. 2. 
3457 Siehe hierzu Becker (Überprüfung) S. 16f. 
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