Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der 
Grundrechte generell verbürgt“3419, 
Der Staatsgerichtshof scheint diese Entwicklung in StGH 
1998/61 übersehen zu haben — oder er stellt sich sowohl gegen 
die (zutreffende) Wertung des Deutschen Bundesverfassungs- 
gerichts, wonach „im Hoheitsbereich der Europäischen Ge- 
meinschaften ein Mass an Grundrechtsschutz erwachsen (ist), 
das nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem Grund- 
rechtsstandard des Grundgesetzes im wesentlichen gleichzu- 
achten ist?^?0, als auch gegen den von ihm in StGH 1998/61 — 
paradoxerweise — nicht nur implizit, sondern explizit bestä- 
tigten Umstand, dass „das EWR-Recht die Grundrechte und 
insbesondere auch die Europäische Menschenrechtskonventi- 
on“3421 anerkennt. Ist dem aber so: Aus welchem Grund be- 
darf es dann noch des in StGH 1998/61 begründeten Inter- 
ventionsvorbehalts? 
Obwohl auf sie in StGH 1998/61 kein Bezug genommen wird, 
weist die Postulatsbeantwortung darauf hin, dass StGH 
XIII./1947-1954 ,nicht einen allgemeinen Freibrief für Verfas- 
sungsdurchbrechungen aufstellen durfte oder konnte/94?2 
und erklärt „grundsätzliche Werturteile der Verfassung ... 
welche auch die vertragsschliessende Gewalt verpflich- 
ten”3423, zu einem Schutz- und Riickzugsraum der liechtensteini- 
schen Verfassungsordnung, den (auch) das Vólkervertragsrecht 
zu keinem Zeitpunkt betreten darf. 
In der gleichen Art und Weise scheint StGH 1998/61 einen 
Kernbereich von LV und EMRK anzuerkennen, der nicht nur 
dem Landes-, sondern auch dem Vólkervertragsrecht gegen- 
über zu gewáhrleisten ist. In Bezug auf die Frage, worin dieser 
Kern bestehen soll, ist mit dieser Feststellung jedoch (ein wei- 
teres Mal) nichts gewonnen; fest steht nur, dass er auch dann 
Bestand haben soll, wenn es sich um eine , Verfassungsdurch- 
brechung 9424 handelt, d.h. um einen Berührungspunkt des 
3419 Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1986, BVerfG 73 S. 387. 
3420 Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1986, BVerfG 73 S. 378. 
3421 StGH 1998/61, LES 3/2001 S. 130f. 
3422 Postulatsbeantwortung S. 12. Dass die liechtensteinische Verfassungsordnung, wie es 
Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 8 zum Ausdruck bringen, ,eine Verfassungsdurchbrechung 
durch vólkerrechtliche Verträge grundsätzlich zulässt“, ist anerkannt; siehe hierzu Wille 
(Staatliche Ordnung) S. 86 sowie das 13. Kapitel Pkt. 5. 
3423 Postulatsbeantwortung S. 12. 
3424 Postulatsbeantwortung S. 12. 
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