In StGH XIII./1947-1954 ist der Staatsgerichtshof auf die Be-
schwerde bzw. Rüge eingetreten3299 und zu seinem Schluss, dass
dieser „keine Folge zu geben (war)”3800, über eine Reihe staats- und
rechtspolitischer Erwágungen gekommen, die aus heutiger Sicht ana-
chronistisch wirken und seit StGH 1977/10 bzw. StGH 1981/18 der
Vergangenheit angehóren3301,
Im Anschluss an diese Erwágungen ist der Grundsatz zum
Ausdruck gebracht worden, dass ,der Zollvertrag vom 29. März 1923
… Vom Landtag genehmigt worden (ist) ... und solche Staatsvertráge
können den Rechten der Landesangehörigen Eintrag tun (Art. 8, Abs.
2 der Verfassung). Die verfassungsmässige Grundlage für allfällige
Eingriffe in das verfassungsmässig garantierte Recht der Staatsbürger
ist damit gegeben. Die Ueberprüfung eines Staatsvertrages ... auf sei-
ne Verfassungsmässigkeit ist dem Staatsgerichtshof (aber) entzogen
(Art. 104 der Verfassung, Art. 23 des Staatsgerichtshofgesetzes) “3807,
In StGH XIII./1947-1954 waren es also nicht seine staats- und
rechtspolitischen Erwágungen, aus denen sich der Staatsgerichtshof
dazu veranlasst sah, eine Befugnis zur Überprüfung der materiellen
Verfassungsmässigkeit von Vôlkervertragsrecht (im Anlassfall des
ZV) abzulehnen, sondern — wohlgemerkt — der ihm von Verfassungs-
und Gesetzes wegen vorgegebene ,Kompetenzkatalog”3303 nach
Massgabe von Art. 104 Abs. 2 LV3304 {V.m.d. StGHGS3305,
In einem Erkenntnis aus dem Jahre 1977, StGH 1977/10, ist
StGH XIII./1947-1945 in einem bestimmten Punkt - jenem der mate-
riellen Verfassungsmässigkeit des Anwendbarkeitsverfahrens des
3299 Siehe demgegeniiber VBI 1996/18, LES 4/1996 S. 205ff, wo die VBI ihre Zuständigkeit bzw.
ein Eintreten auf eine Beschwerde gegen eine im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens
ergangene Verfügung des Chefs Untersuchungsdienst der Zollkreisdirektion Il abgelehnt hat.
3300 StGH XIII./1947-1954, ELG 1947-1954 S. 206.
3301 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkte. 4.1 und 4.2 sowie das 24. Kapitel Pkt. 2.
3302 StGH XIII./1947-1954, ELG 1947-1954 S. 206. Unter Verweis auf StGH XIII./1947-1954 mit
gleichem Tenor und mit gleicher Begründung StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 46f. Siehe zu al-
lem das Gutachten des Staatsgerichtshofes (ohne Gescháftszahl) vom 7. Márz 1956, ELG
1955-1961 S. 111, in dem davon, dass ein vólkerrechtlicher Vertrag ,die durch die liechten-
steinische Verfassung gewährleisteten Rechte der Staatsbürger“ unter Umständen „verletzt“,
wie von einer Selbstverständlichkeit ausgegangen wird. Dass ein völkerrechtlicher Vertrag
(und damit Völkervertragsrecht) der LV widersprechen kann, wird vom Staatsgerichtshof da-
mit als gegeben hingenommen bzw. aufgrund von Art. 8 Abs. 2 LV als Möglichkeit ohne wei-
teres vorausgesetzt.
3303 Stotter (Kompetenzkatalog) S. 167.
3304 Art. 104 LV wohlgemerkt in der Fassung des Entscheidungszeitpunktes, dem 30. Januar
1947.
3305 Art. 23 StGHG wohlgemerkt in der Fassung des Entscheidungszeitpunktes, dem 30. Januar
1947. Art. 23 StGHG stand damals so wie heute unter ein- und derselben Sachüberschrift
des 2. Abschnittes des StGHG mit dem Wortlaut ,Der Staatsgerichtshof als Verfassungs-,
Kompetenzkonflikts- und Verwaltungsgerichtshof".
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