Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

keit, Inhalt und Umfang zu unterziehen“3274, wobei diese Kontrolle 
,keine materiellrechtliche Normprüfung"3?75 sei. Es bestehe viel- 
mehr die Notwendigkeit, Vólkervertragsrecht daraufhin zu überprü- 
fen, ob es eine Bestimmung der LV oder eines formellen Gesetzes 
, derogiert^3276, sodass die betreffende Bestimmung des Landes- 
rechts in einem Anlassfall nicht bzw. nicht mehr berücksichtigt wer- 
den kann??77, 
Die Regierung hat sich mit der Frage der Überprüfbarkeit von 
Vólkervertragsrecht auf seine materielle Verfassungsmässigkeit in 
einer Art und Weise auseinandergesetzt, die heute aktueller ist denn 
je. So heisst es in der Postulatsbeantwortung, nicht jede Genehmigung 
eines vôlkerrechtlichen Vertrages gemäss Art. 8 Abs. 2 LV bedeute, 
„dass es sich um eine verfassungsänderne Modifikation von Rechts- 
positionen handelt/3?78, Ein vólkerrechtlicher Vertrag dürfe vielmehr 
„höchstens in Ausnahme- und Notsituationen von der Verfassung 
abweichen"3?/9, wobei für die Qualifikation einer solchen Abwei- 
chung ,in erster Linie die Auslegung der Verfassung (massge- 
bend) 3280 und „eine flexible Verfassungsauslegung ... ange- 
bracht/3?8! sei. Es gehe darum, „ob es sich um grundsätzliche Wert- 
urteile der Verfassung handelt, welche auch die vertragsschliessende 
Gewalt verpflichten"3282, 
Der Ausgangspunkt dieses Verstándnisses ,dürfte sein, dass 
die Verfassung es als normal ansieht, dass vólkerrechtliche Vertráge 
Auswirkungen auf die Rechte und Individuen haben“3288, während 
,die Mitwirkung bei internationalen Organisationen, namentlich sol- 
chen mit Regelungs- und Verordnungskompetenzen, regelmássig die 
Uebertragung punktueller Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche In- 
stitutionen (bedeutet)??€ Wie anderswo auch stelle sich in diesen 
Fällen „das Problem, ob man bei jeder derartigen Regelungskompe- 
tenz eine verfassungswesentliche, verfassungsdurchbrechende Ab- 
3274 Batliner (Schichten) S. 296 sowie gleichlautend Wille (Normenkontrolle) S. 260f. 
3275 Wille (Normenkontrolle) S. 262. 
3276 Batliner (Schichten) S. 297. 
3277 Ausführlich zu den verschiedenen Konstellationen in diesem Zusammenhang Batliner (Postu- 
lat) S. 228. 
3278 Postulatsbeantwortung S. 12. 
3279 Postulatsbeantwortung S. 12. 
3280 Postulatsbeantwortung S. 12. 
3281 Postulatsbeantwortung S. 12. 
3282 Postulatsbeantwortung S. 12. 
3283 Postulatsbeantwortung S. 12. 
3284 Postulatsbeantwortung S. 13. 
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