zwischen Liechtenstein und der Schweiz bestehenden Rechts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hätte den Vorteil, der Rechtsnatur des Wirt-
schaftsvertragsrechts??9^ ebenso zu entsprechen wie dem Gebot der
Praktikabilitát. Würde dieser Lösung gefolgt, würde dies zwar eine
(abermalige) Anpassung sowohl von Art. 67 LV als auch des KmG
und des Wirtschaftsvertrags-KmG und damit eine dritte Reform des
Kundmachungsrechts bedingen. Das Ergebnis dieses Ansatzes wären
jedoch übereinstimmende tatsächliche und rechtliche Publizitäts-Standards
und damit zumindest in diesem Punkt übereinstimmende Voraus-
setzungen für Rechtsschutz und Rechtssicherheit in beiden Wirt-
schaftsvertrags-Partnern.
3264 Siehe hierzu das 10. Kapitel Pkt. 4.1.2.2.
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