rechts als Inbegriff jener Rechtsvorschriften i.S.v. Art. 3 Bst. c KmG
zu schützen, die in Liechtenstein , aufgrund vólkerrechtlicher Vertrà-
ge anwendbar sind^3196 ind deren Zahl in diesem Zeitraum bei
,über 700 Erlasse(n)"3187 lag3188, In einer Bilanz der vergangenen 25
Jahre befriedigt jedoch weder seine alte noch seine neue Praxis; Un-
terstützung verdienen weder die Appellentscheidungen in StGH
1981/18 und in StGH 1990/13 noch die Befriedungsbemühungen in
StGH 1993/4, in StGH 1996/28 und in StGH 1999/7.
Diese Feststellung wiegt umso schwerer, als es sich beim Wirt-
schaftsvertragsrecht — und zwar nicht nur seines Umfangs wegen —
einerseits um eine „für Rechtsschutz und Rechtssicherheit bedeutsa-
me“3189 Rechtsmasse handelt. Andererseits ist nicht aus den Augen
zu verlieren, dass die Wirtschaftsvertráge nicht nur eine Wirtschafts-,
sondern auch eine Rechtsgemeinschaft begründen, in der gleiches
Recht gelten und auf die gleiche Art und Weise vollzogen werden
muss?!90, Rechtsschutz und Rechtssicherheit jedoch sind unentbehr-
liche Requisiten einer solchen Inszenierung — und zwar nicht nur in-
ner-, sondern auch zwischenstaatlich3191,
In diesem Spannungsverhiltnis féllt ein Fazit schwer: Dass der
Staatsgerichtshof seine jahre-, wenn nicht jahrzehntelange Rücksicht-
nahme beendet und in StGH 1993/4 und in StGH 1996/28 in hóch-
ster Not eingeschritten ist, um die Regierung zu einer Sichtung und
Kundmachung des Wirtschaftsvertragsrechts anzuhalten, ist ihm
zwar nicht zum Vorwurf zu machen. Entgegenzuhalten ist ihm je-
doch, dass er diesen Fingriff mit Mitteln durchgeführt hat, die vor
der LV und dem StGHG nicht bestehen kónnen. Das Kassationsprinzip
von Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV i.V.m. Art. 38 Abs. 2 StGHG mit ei-
nem Vorgriff auf das neue StGHG zu durchbrechen, ist unmöglich.
3186 Art. 3 Bst. c KmG.
3187 Hoch (Verfassung- und Gesetzgebung) S. 226.
3188 Heute handelt es sich um rund 1'100 Grunderlasse.
3189 Kühne (Staatsgerichtshof) S. 143.
3190 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkte. 4.1 und 4.2 sowie das 10. Kapitel Pkt. 4.1.2.2.
3191 In diesem Zusammenhang ist an die Ausführungen der Regierung in ihrer Postulatsbeant-
wortung Nr. 19/1984 S. 5 zu erinnern, wo von einer „Vollzugskrise“ und von einem „Problem
der Rechtskenntnis und des Rechtsbewusstseins“ die Rede ist: „Die Zunahme der Rechts-
normen verhindert den Zugang der Rechtsunterworfenen zum Rechtsverständnis und unter-
höhlt die Autorität der Rechtsordnung ... Der Rechtsbestand hat ein Ausmass angenommen,
der die Rechtskenntnis in Frage stellt ($ 2 ABGB)“. Diese Bedenken gelten für das Wirt-
schaftsvertragsrecht, das mindestens so umfangreich wie das Landesrecht, im Unterschied
zu diesem jedoch nur in vereinfachter Weise kundgemacht ist, erst recht. Auf S. 17 spricht die
Regierung (Postulatsbeantwortung Nr. 19/1984) denn auch von einer „Rechtsverunsiche-
rung“.
577