Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

3.1.1 
allen drei Fällen ist dessen ‚Anwendbarkeit‘ aufgehoben worden, 
und nicht — wie noch in StGH 1988/22 und 1989/1 (sowie in StGH 
1981/199141) — seine Kundmachung, d.h. das entsprechende Stück 
des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes. Den Schlusspunkt bil- 
det StGH 1999/13. In diesem Erkenntnis sind die hohen Kundma- 
chungsstandards der Vergangenheit nicht nur landes-, sondern auch 
völkervertragsrechtlich ad acta gelegt worden. Die Praxis des Staats- 
gerichtshofes in StGH 1993/4, in StGH 1996/28 und in StGH 1997/7 
begegnet den folgenden beiden Einwánden: 
Kompetenzkatalog des Staatsgerichtshofes 
Aufgrund von Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV hat der Staatsgerichtshof 
im Rahmen der , Prüfung der Verfassungsmássigkeit von Gesetzen ... 
kassatorisch" zu urteilen. 
Diese von ihm selbst als Kassationsprinzip bezeichnete Anwei- 
sung?1^? ist unbedingt: Stellt der Staatsgerichtshof die Verfassungs- 
widrigkeit eines formellen Gesetzes (oder einer Verordnung) fest?143, 
hat er dieser Feststellung Folge zu leisten und nichts anderes zu tun, 
als ,kassatorisch' zu urteilen, d.h. er hat die Aufhebung auszuspre- 
chen, und zwar unabhángig davon, ob der Prüfungsgegenstand ein 
formelles Gesetz, eine Verordnung oder eine Schweizerische Rechts- 
vorschrift ist, die in Liechtenstein aufgrund eines Wirtschaftsvertra- 
ges gilt. Sowohl in StGH 1993/4 als auch in StGH 1996/28 und in 
StGH 1997/7 ist dies - im Widerspruch zum Kassationsprinzip31^^ — 
unterblieben: Die Feststellung in StGH 1996/28, dass , die Kassation 
eines schweizerischen Erlasses ... (selbstredend) nicht móglich"3!45 
und dass es ,auch zweifelhaft ist, ob eine einmal erfolgte Kundma- 
chung eines solchen Erlasses überhaupt ‚aufgehoben‘ werden 
kann“3146, widerspricht der Praxis des Staatsgerichtshofes in StGH 
1988/22 und 1989/1, wo dies — und nichts anderes —- im Einklang mit 
dem Kassationsprinzip eben gerade geschehen ist?!^7, Bei StGH 
3141 StGH 1981/19, LES 2/1983 S. 43f. 
3142 StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 59. 
3143 wozu der Tatbestand einer nicht verfassungs- und gesetzmássigen Kundmachung gehórt; 
siehe hierzu das 23. Kapitel Pkt. 2.1. 
3144 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.4. 
3145 StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 59. 
3146 StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 59. 
3147 In StGH 1988/22 und 1989/1 ist das ANAG als ein in Liechtenstein aufgrund des ZV und des 
FPA I geltendes Bundesgesetz dadurch aufgehoben worden, dass seine Kundmachung (d.h. 
das entsprechende Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes) i.S.v. Art. 104 Abs. 2 
erster Satz LV i.V.m. Art. 38 Abs. 3 SIGHG kassiert worden ist. 
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