sation aus gewichtigen praktischen oder verfassungspolitischen
Gründen ausnahmsweise nicht realisierbar ist3085,
Mit dieser ,Appellentscheidung’ hat der Staatsgerichtshof ei-
nen jahre-, wenn nicht jahrzehntelangen Kreis geschlossen; das Hin
und Her zwischen Regierung, Landtag und Staatsgerichtshof, dessen
Folgen die Rechtskraft eines ganzen Rechtsbestands — des Wirt-
schaftsvertragsrechts — wiederholt in Frage gestellt hatte, war in eine
weitere Runde gegangen: Nachdem den hohen Kundmachungsstan-
dards, die der Staatsgerichtshof Landtag und Regierung wiederholt
zur Richtschnur gemacht hatte, auch nach StGH 1990/13 nicht ent-
sprochen worden war, ist es in den Jahren 1995, 1997 und 1998 zu
weiteren Erkenntnissen zur formellen Verfassungsmässigkeit (zur
Frage der ,verfassungsmässigen Kundmachung 3086) des Wirt-
schaftsvertragsrechts gekommen, in denen nicht nur eine neue, son-
dern — an Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV und am StGHG gemessen —
auch eine neuartige Praxis begründet worden ist. Der Ausgangspunkt
dieser Praxis ist StGH 1993/4, ihr Endpunkt ist StGH 1997/7 gewe-
sen.
e) StGH 1993/4
In StGH 1993/4 hatte der Staatsgerichtshof über die Rechts-
kraft eines Bundesgesetzes zu befinden, das in Liechtenstein auf-
grund des ZV galt. Im Urteilszeitpunkt, dem 30. Oktober 1995, war
das (alte) Lebensmittelgesetz?087 in einer (aufgehobenen) Bekannt-
machung der Anlagen I und Il ZV vom 28. August 1979 in verein-
fachter Form kundgemacht worden, d.h. nur in seinem Titel und nur
unter Verweis auf seine Fundstelle in der SR.
Vor diesem Hintergrund hat der Staatsgerichtshof in StGH
1993/4 erklàrt, das (alte) Lebensmittelgesetz als , Stammgesetz des
Lebensmittelrechts“3088 sei im Anlassfall ,mangels verfassungsmä-
ssiger Kundmachung nicht anzuwenden“3°89, Der Spruch von SGH
1993/4 ist von der Regierung am 28. März 1996 kundgemacht wor-
3085 StGH 1995/20, LES 1/1997 S. 38. Erwähnenswert ist, dass sich dieses Verständnis von StGH
1981/18 und von StGH 1990/13 nicht aus einem dieser beiden Erkenntnisse ergibt, sondern
(erst) aus dem am 24. Mai 1996 ergangenen Urteil StGH 1995/20, LES 1/1997 S. 30ff, in dem
ein — seiner Natur nach — áhnliches Dilemma zu überwinden war.
3086 StGH 1988/22 und 1989/1, LES 1/1990 S. 4.
3087 Bundesgesetz vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Ver-
brauchsgegenstànden (Lebensmittelgesetz). Dieser Erlass ist durch das Bundesgesetz vom
9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchgegenstànde (Lebensmittelgesetz, LMG),
SR 8.17.0, ersetzt worden.
3088 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49.
3089 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49.
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