24. KAPITEL: FORMELLE VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT
DES VÖLKERVERTRAGSRECHTS
Lehre
Auf die Frage nach der formellen Verfassungsmässigkeit des Völker-
vertragsrechts ist die Lehre — und zwar vor allem in Abhàngigkeit
der Praxis des Staatsgerichtshofes — mehr oder weniger erschópfend
eingegangen?0^^, Ihre Wiedergabe kann in diesem Kapitel aus die-
sem Grunde unterbleiben.
Praxis
In seiner Praxis zur formellen Verfassungsmássigkeit des Vólkerver-
tragsrechts hat sich der Staatsgerichtshof wiederholt über jene Versu-
che hinweggesetzt, mit denen sich Landtag und Regierung seinen
hohen Kundmachungsstandards (seiner "strengen Kundmachungs-
rechtsprechung/90^5) sowohl auf Verfassungs- als auch auf Geset-
zesebene enteegengestemmt hatten: Während eine Kundmachung vor
allem der in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsverträge gelten-
den Schweizerischen Rechtsvorschriften in ihrem vollständigen
Wortlaut der Absicht des Staatsgerichtshofes entsprach, entsprach es
der Absicht von Landtag und Regierung, über die Möglichkeit einer
Kundmachung in vereinfachter Form (sog. „Reproduktionsmetho-
de/3946) verfügen zu können?047,
a) StGH 1981/18 und StGH 1982/36
In StGH 1981/18 hat der Staatsgerichtshof erklärt, dass „zur
Rechtsgültigkeit eines Gesetzes, und zwar auch eines auf Grund des
Zollanschlussvertrages übernommenen Schweizer Gesetzes, die inte-
grale Kundmachung im Landesgesetzblatt gehórt und der blosse
Verweis auf die schweizerische Amtliche Gesetzessammlung nicht
genügt^30^8. Nur dieser Kundmachung komme ,rechtsbegründende
3044 Siehe hierzu Kley (Verwaltungsrecht) S. 58ff, Becker (2. Teil) S. 84ff sowie dens. (Nachtrag)
S. 96ff.
3045 StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 58.
3046 Regierung (Diskussionspapier) S. 57.
3047 Art. 11 KmG.
3048 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 42.
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