Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

24. KAPITEL: FORMELLE VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT 
DES VÖLKERVERTRAGSRECHTS 
Lehre 
Auf die Frage nach der formellen Verfassungsmässigkeit des Völker- 
vertragsrechts ist die Lehre — und zwar vor allem in Abhàngigkeit 
der Praxis des Staatsgerichtshofes — mehr oder weniger erschópfend 
eingegangen?0^^, Ihre Wiedergabe kann in diesem Kapitel aus die- 
sem Grunde unterbleiben. 
Praxis 
In seiner Praxis zur formellen Verfassungsmássigkeit des Vólkerver- 
tragsrechts hat sich der Staatsgerichtshof wiederholt über jene Versu- 
che hinweggesetzt, mit denen sich Landtag und Regierung seinen 
hohen Kundmachungsstandards (seiner "strengen Kundmachungs- 
rechtsprechung/90^5) sowohl auf Verfassungs- als auch auf Geset- 
zesebene enteegengestemmt hatten: Während eine Kundmachung vor 
allem der in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsverträge gelten- 
den Schweizerischen Rechtsvorschriften in ihrem vollständigen 
Wortlaut der Absicht des Staatsgerichtshofes entsprach, entsprach es 
der Absicht von Landtag und Regierung, über die Möglichkeit einer 
Kundmachung in vereinfachter Form (sog. „Reproduktionsmetho- 
de/3946) verfügen zu können?047, 
a) StGH 1981/18 und StGH 1982/36 
In StGH 1981/18 hat der Staatsgerichtshof erklärt, dass „zur 
Rechtsgültigkeit eines Gesetzes, und zwar auch eines auf Grund des 
Zollanschlussvertrages übernommenen Schweizer Gesetzes, die inte- 
grale Kundmachung im Landesgesetzblatt gehórt und der blosse 
Verweis auf die schweizerische Amtliche Gesetzessammlung nicht 
genügt^30^8. Nur dieser Kundmachung komme ,rechtsbegründende 
3044 Siehe hierzu Kley (Verwaltungsrecht) S. 58ff, Becker (2. Teil) S. 84ff sowie dens. (Nachtrag) 
S. 96ff. 
3045 StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 58. 
3046 Regierung (Diskussionspapier) S. 57. 
3047 Art. 11 KmG. 
3048 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 42. 
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