Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

es eine Antwort zu geben hat, sind diesseits und jenseits des Rheins 
die gleichen geblieben: 
e Wie wird das Vólker(vertrags)- im Landesrecht ein- und durch- 
geführt? 
e Welche Rechtsnatur und. welche Rechtskraft besitzt das Vól- 
ker(vertrags)- im Landesrecht? 
e Welcher Rang kommt dem Vólker(vertrags)- im Landesrecht 
zu? Und besitzt das Vólker(vertrags)- dem Landesrecht ge- 
genüber einen Vorrang? 
e Wie wird das Vólker(vertrags)- im Landesrecht vollzogen, d.h. 
wie wird es ausgelegt und angewandt? 
e Wie sind Widersprüche zwischen dem Vólker(vertrags)- und 
dem Landesrecht in Form von Normenkollisionen zu behan- 
deln? 
Weder das Thema dieser Dissertation noch dessen (fünf) Kar- 
dinalfragen haben an Aktualität verloren. Im Gegenteil: Dass sich 
„ungeklärte Probleme aus dem Zusammentreffen von Völkerrecht 
und Landesrecht (ergeben)"!5, trifft auch (und gerade) in Liechten- 
stein zu!9. In der Tat: Während der Arbeit an dieser Dissertation ha- 
ben sich an der Schnittstelle zwischen diesen beiden Rechtsordnun- 
gen nicht nur gesicherte, sondern mindestens ebenso viele unge- 
sicherte Rahmenbedingungen für die Hauptaufgabe des Rechts ge- 
zeigt — für die Garantie von Rechtsschutz und Rechtssicherheit der 
Einzelnen. 
Diese Feststellung bezieht sich auch (und gerade) auf die 
Rechtslage nach der Annahme der Verfassungsánderungsvorschláge 
S.D. des Landesfürsten!" vom 2. August 2002 in der Volksabstim- 
mung vom 16. Márz 200318. Diese Revision, die im Herbst 2003 in 
Kraft treten wird, führt zu einer Umwälzung des Verhältnisses zwi- 
schen dem Völker(vertrags)- und dem Landesrecht und damit zu ei- 
Batliner (Postulat) S. 224. 
So hat Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 108 noch im Jahre 1998 darauf hingewiesen, dass 
die Einordnung des Vólkerrechts ins innerstaatliche Verfassungssystem" auch in Liechten- 
stein nach wie vor zu den ,grossen und zur Zeit vielleicht wichtigsten ... ungelósten Proble- 
men" gehóre. 
Mitinitiant dieser Verfassungsánderungsvorschláge ist neben S.D. dem Landesfürsten auch 
S.D. Erbprinz Alois gewesen. 
Das Ergebnis dieser Volksabstimmung (siehe hierzu die Amtliche Kundmachung RA 
2003/491-1013 vom 22. Marz 2003) wird in dieser Dissertation mit dem Begriff der ,Verfas- 
sung vom 16. März 2003’ bezeichnet. Dass die Verfassung vom 16. März 2003 zu einer 
Überprüfung der Ergebnisse dieser Dissertation zwingen wird, steht ausser Frage; siehe hier- 
zu vor allem das 9. Kapitel Pkt. 4, das 11. Kapitel Pkt. 4, das 12. Kapitel Pkt. 4.2.2, das 14. 
Kapitel Pkt. 4.2.2 sowie das 25. Kapitel Pkt. 3.2.4. 
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