Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Unterworfenen (die Rechtsunterworfenen)*. Im gleichen Umfang ist 
die liechtensteinische Verfassungsordnung um das Völkervertragsrecht 
gewachsen. 
Die vor allem souveränitäts- und wirtschaftspolitischen Ziele 
der Aussenpolitik Liechtensteins® haben sich in den vergangenen 
dreissig Jahren nicht nur als erfolgreich, sondern auch als durchsetzbar 
erwiesen. Vor allem im Rahmen der äusserst engen und intensiven 
Beziehungen mit dem westlichen seiner beiden Nachbarstaaten, der 
Schweiz, gelten sie nach wie vor. Am 1. Mai 1995 ist das EWRA hin- 
zugekommen, und mit ihm mehrere tausend EWR-Rechtsakte, die 
den Hauptharst des europäischen Integrationsrechts bilden. Dieser 
Rechtsbestand, der acquis communautaire (das EWR-Recht), steht 
heute dem acquis suisse (dem Wirtschaftsvertragsrecht) gegenüber. 
Trotz (oder vielleicht sogar wegen) der nach wie vor atemberaubenden 
Kraft und Dynamik der Europäischen Integration hält die Regierung 
an der EWR-Mitgliedschaft ebenso fest wie an der Rechts- und Wirt- 
schaftsgemeinschaft mit der Schweiz$. 
Rund fünfundzwanzig Jahre nach dem Postulat des (damali- 
gen) Landtagsabgeordneten Gerard Batliner vom 30. Juni 1978 scheint 
die Zeit für eine zweite Bestandesaufnahme des Verháltnisses zwi- 
schen dem Landes- und dem Vólkerrecht reif zu sein. Die erste In- 
ventur ist die Postulatsbeantwortung der Regierung vom 17. Novem- 
ber 1981 gewesen, die sich auf mehrere Gutachten des (ehemaligen) 
Richters am Staatsgerichtshof, Luzius Wildhaber, stützt und die vom 
Landtag ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen worden ist". 
Nach diesem Zeitpunkt sind vor allem der UNO-, der EMRK- und 
der EWR-Beitritt staats- und verfasungsrechtlich analysiert worden. 
Trotz dieser Studien war noch vor zehn Jahren festzustellen, ,dass 
das Verhältnis Völkerrecht zu Landesrecht in Liechtenstein ungeklärt 
ist“8, 
Siehe hierzu statt vieler Waschkuhn (Justizrechtsordnung) S. 45f oder Batliner (Postulat) S. 
223, wonach ,beim Vólkervertragsrecht stárker als früher eine Tendenz zu verzeichnen (ist), 
wonach dieses sich nicht nur an die Staaten als solche wendet, sondern von seiner inhaltli- 
chen Forderung her in die innerstaatlichen Rechtsordnungen eingreift und bei sog. self- 
executing-Bestimmungen direkt Individuen berechtigt oder verpflichtet und innerstaatliche Ge- 
richts- und Verwaltungsbehórden bindet". 
Siehe hierzu das 5. Kapitel Pkt. 3. 
Siehe hierzu die Regierung (Bericht Nr. 42/2000) S. 60ff sowie die Antwort von Regierungs- 
chef Otmar Hasler auf eine Kleine Anfrage vom 14. März 2002 in: Liechtensteiner Volksblatt 
vom 16. März 2002, S. 6 sowie Liechtensteiner Vaterland vom 20. März 2002 S. 14: „Die Re- 
gierung geht davon aus, dass der EWR auch in den kommenden Jahren Bestand haben wird 
und ein wichtiger Grundpfeiler der liechtensteinischen Integrationspolitik bleibt“. 
Landtagsprotokolle 1981 Bd. IV S. 1189. 
Hoop S. 293. 
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