2.2
Die Behebung des betreffenden Normwiderspruchs obliegt den
Gesetzgebungsorganen (d.h Landtag und Regierung).
Nachdem sich in beiden Fällen eine Reihe von praktischen Pro-
blemen ergeben, werden für eine Lösung dieser Probleme in dieser
Dissertation zwei Vorschläge gemacht: Ein erster Vorschlag zur Ein-
führung eines Vorabentscheidungsverfahrens und ein zweiter Vorschlag
zu einer Revision des Kassationsprinzips?99^,
Anfechtungsmóglichkeiten
Fine Vôlkervertragsrechtswidrigkeit von Vollzugsakten kann sich, un-
abhängig von der Art der Anwendbarkeit des in Frage stehenden
vôlkerrechtlichen Vertrages (d.h. sowohl in echten als auch in verdeck-
ten Konfliktfüllen)*995, in mehrfacher Hinsicht ergeben?996, Trotz die-
ser Unterschiedlichkeit der Ausgangslage entsprechen sich die zur Ver-
fügung stehenden Anfechtungsmóglichkeiten:
Wird von den Vorgaben für eine Behebung von Normenkolli-
sionen zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht in den
Fállen eines echten oder eines verdeckten Konflikts abgewichen, beste-
hen die folgenden Anfechtungsmoglichkeiten:
* Hat ein Anderes Gericht von der Einleitung eines Normenkon-
trollverfahrens abgesehen und über die in Frage stehende
Normenkollision zwischen dem Vólkervertrags- und Landes-
recht befunden, obwohl „ernsthafte Zweifel“2837 an der Vólker-
vertragsrechtsmässigkeit des Landesrechts bestehen, steht
„die Beschwerde an den StGH wegen Anwendung einer als
verfassungswidrig erachteten Bestimmung“2888 zur Verfü-
gung. Bei einer solchen Verfassungsbeschwerde (Grundrechts-
rüge) handelt es sich um die Rüge einer Verletzung der Ga-
2834 Siehe hierzu unten Pkt. 3.2.
2835 Siehe hierzu das 16. Kapitel Pkt. 4.2.
2836 Diese Fälle sind vor allem die folgenden:
- Vollzugsakte können aus sich selbst heraus völkervertragsrechtswidrig sein (indem sie z.B.
auf einer vôlkervertragsrechtswidrigen Rechtsauslegung oder -anwendung beruhen);
- Vollzugsakte können im Widerspruch zur Zuständigkeit anderer Staatsorgane (wie z.B. des
Staatsgerichtshofes in seiner Funktion als Normenkontrollgerichtshof) stehen;
- Vollzugsakte kónnen dem Vollzug von Landesrecht dienen, das dem Vólkervertragsrecht in
einem echten oder in einem verdeckten Konflikt widerspricht und vólkervertragsrechtswidrig
ausgelegt (und angewendet) wird.
2837 StGH 2000/33, n. publ., Pkt. 5.2 der Entscheidungsgründe, S. 30 des Entscheidungstextes.
2838 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 58. Gleichlautend StGH 1993/6, LES 2/1994 S.
45 sowie StGH 1993/15, LES 2/1994 S. 53.
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