Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2 
Die Behebung des betreffenden Normwiderspruchs obliegt den 
Gesetzgebungsorganen (d.h Landtag und Regierung). 
Nachdem sich in beiden Fällen eine Reihe von praktischen Pro- 
blemen ergeben, werden für eine Lösung dieser Probleme in dieser 
Dissertation zwei Vorschläge gemacht: Ein erster Vorschlag zur Ein- 
führung eines Vorabentscheidungsverfahrens und ein zweiter Vorschlag 
zu einer Revision des Kassationsprinzips?99^, 
Anfechtungsmóglichkeiten 
Fine Vôlkervertragsrechtswidrigkeit von Vollzugsakten kann sich, un- 
abhängig von der Art der Anwendbarkeit des in Frage stehenden 
vôlkerrechtlichen Vertrages (d.h. sowohl in echten als auch in verdeck- 
ten Konfliktfüllen)*995, in mehrfacher Hinsicht ergeben?996, Trotz die- 
ser Unterschiedlichkeit der Ausgangslage entsprechen sich die zur Ver- 
fügung stehenden Anfechtungsmóglichkeiten: 
Wird von den Vorgaben für eine Behebung von Normenkolli- 
sionen zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht in den 
Fállen eines echten oder eines verdeckten Konflikts abgewichen, beste- 
hen die folgenden Anfechtungsmoglichkeiten: 
* Hat ein Anderes Gericht von der Einleitung eines Normenkon- 
trollverfahrens abgesehen und über die in Frage stehende 
Normenkollision zwischen dem Vólkervertrags- und Landes- 
recht befunden, obwohl „ernsthafte Zweifel“2837 an der Vólker- 
vertragsrechtsmässigkeit des Landesrechts bestehen, steht 
„die Beschwerde an den StGH wegen Anwendung einer als 
verfassungswidrig erachteten Bestimmung“2888 zur Verfü- 
gung. Bei einer solchen Verfassungsbeschwerde (Grundrechts- 
rüge) handelt es sich um die Rüge einer Verletzung der Ga- 
2834 Siehe hierzu unten Pkt. 3.2. 
2835 Siehe hierzu das 16. Kapitel Pkt. 4.2. 
2836 Diese Fälle sind vor allem die folgenden: 
- Vollzugsakte können aus sich selbst heraus völkervertragsrechtswidrig sein (indem sie z.B. 
auf einer vôlkervertragsrechtswidrigen Rechtsauslegung oder -anwendung beruhen); 
- Vollzugsakte können im Widerspruch zur Zuständigkeit anderer Staatsorgane (wie z.B. des 
Staatsgerichtshofes in seiner Funktion als Normenkontrollgerichtshof) stehen; 
- Vollzugsakte kónnen dem Vollzug von Landesrecht dienen, das dem Vólkervertragsrecht in 
einem echten oder in einem verdeckten Konflikt widerspricht und vólkervertragsrechtswidrig 
ausgelegt (und angewendet) wird. 
2837 StGH 2000/33, n. publ., Pkt. 5.2 der Entscheidungsgründe, S. 30 des Entscheidungstextes. 
2838 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 58. Gleichlautend StGH 1993/6, LES 2/1994 S. 
45 sowie StGH 1993/15, LES 2/1994 S. 53. 
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