Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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EINLEITUNG 
1. KAPITEL: AUSGANGSLAGE UND ABGRENZUNGEN 
Ausgangslage 
Für einen Kleinstaat wie Liechtenstein ist das Verhältnis zwischen 
seinem Landes- und dem Vólker(vertrags-)recht existenziell; im Ge- 
flecht der internationalen Beziehungen stellen sich Schicksalsfragen 
nicht nur politischer, sondern vor allem auch rechtlicher Natur. Im 
Nottebohm-Fall! ist Liechtenstein mit dieser Spháre schon früh in Be- 
rührung gekommen?. 
Heute akzentuiert sich die Problematik mehr denn je. Seit den 
siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts wird die Aussenpo- 
litik Liechtensteins durch eine Óffnung? geprágt, die zu einem Beitritt 
zu zahlreichen internationalen Foren und Organisationen geführt 
hat; in den vergangenen dreissig Jahren ist Liechtenstein u.a. der 
UNO, der WTO, dem Europarat, der OSZE und der EFTA beigetre- 
ten. Je nach Sichtweise hatte diese Entwicklung den Abschluss völ- 
kerrechtlicher Verträge zur Voraussetzung oder zur Folge. 
Durch diese Vertragswerke sind nicht nur das Land und seine 
Institutionen an diesen Teil des Völkerrechts gebunden (d.h. berechtigt 
und verpflichtet) worden, sondern — in vielen Fällen und in einem 
unterschiedlichen Masse — auch die Einzelnen, d.h. die dem Recht 
Siehe hierzu Lipstein/Kurt und Loewenfeld/Erwin; Liechtenstein gegen Guatemala — der 
Nottebohm-Fall, in: Gedächtnisschrift Ludwig Marxer, Zürich 1963, S. 275ff. 
Dem IGH-Statut ist Liechtenstein bereits im Jahre 1950 beigetreten; siehe hierzu die Kund- 
machung vom 9. Márz 1950, LGBI. 1950 Nr. 6/1; LR 0.193.901.911. 
Die Wendung von der ,aussenpolitischen Offnung Liechtensteins' stammt von der Regierung 
(Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 33. 
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