Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

stigen Vollzugsorgane) in den Fállen eines echten Konflikts?8?0 wie 
folgt vorzugehen: 
* Den Anderen Gerichten hat der Staatsgerichtshof den Weg der 
Normenkontrolle nicht nur als ein Recht, sondern als eine 
Pflicht aufgetragen; im Innenverháltnis zu den Anderen Ge- 
richten liegt die Behebung von Normenkollisionen in seiner 
ausschliesslichen Kompetenz. Dies bedeutet, dass die Anderen 
Gerichte in den Fällen eines echten Konflikts unter den Voraus- 
setzungen von Art. 28 Abs. 2 StGHG ein Normenkontrollver- 
fahren einzuleiten und das dem Völkervertragsrecht wider- 
sprechende Landesrecht dem Staatsgerichtshof zur Überprü- 
fung vorzulegen haben?8?1, 
* Im Verháltnis zu den Sonstigen Vollzugsorganen kommt ein 
Rückgriff auf die Normenkontrolle nicht in Frage. Wie die 
Sonstigen Vollzugsorgane mit Normenkollisionen in Form 
von echten Konflikten zu verfahren haben, ist durch einen Rück- 
griff auf das Vorrangprinzip zu entscheiden. Dies bedeutet, 
dass die Sonstigen Vollzugsorgane in diesen Fállen die Unan- 
wendbarkeit des dem Vólkervertragsrecht widersprechenden 
Landesrechts für die Dauer des Konfliktfalles ohne weiteres, 
d.h. im eigenen Recht und Namen festzustellen haben?822, 
Diese Grundsätze gelten für eine Behandlung von Normen- 
kollisionen zwischen dem Völkervertrags- und dem Landesrecht in 
Form echter Konflikte. In den Fällen verdeckter Konflikte haben die Voll- 
zugsorgane wie folgt vorzugehen. 
Fälle eines verdeckten Konflikts 
In Fällen, in denen zwischen dem Landes- und dem Völkervertrags- 
recht ein verdeckter Konflikt?823 besteht, haben die Vollzugsorgane 
(d.h. sowohl die Anderen Gerichte als auch die Sonstigen Vollzugs- 
organe) zwar jene ‚obligation de resultat’ zu beachten, die (für sie) im 
Anlassfall massgebend ist?9?^, Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, 
dass die (Haupt-)Adressaten mittelbar anwendbarer vólkerrechtli- 
cher Vertráge die Gesetzgebungs- und nicht die Vollzugsorgane 
2820 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2.1. 
2821 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkte. 3.2 und 3.3. 
2822 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkte. 3 und 4 sowie das 19. Kapitel Pkt. 4. 
2823 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2.2. 
2824 Art. 26 und 27 WVRK (pacta sunt servanda; Vertragserfüllung nach Treu und Glauben); 
Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkte. 2.1 und 4.2. 
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